Gerichtshammer auf Akten

Corona-Pandemie – Welche Rechte hat man

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Wenn eine Epidemie oder gar eine Pandemie wie das Coronavirus grassiert, sind besondere Maßnahmen zur Eindämmung notwendig. Stündlich gibt es neue Updates zu Sterberaten, Grenzschließungen und Veranstaltungsabsagen. In solch einer prekären Situation geht es vor allem darum, die Ausweitung der Pandemie zu stoppen bzw. zu verlangsamen. Das ist nur möglich, indem sich Menschen zu Hause isolieren. Das hat erhebliche Auswirkungen auf das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben. Schulen und Kitas schließen, Mitarbeiter werden ins Homeoffice geschickt, Urlaube werden abgesagt und Einreiseverbote verhängt. Öffentliche Verkehrsmittel sollen nur in Ausnahmefällen und unter klar definierten Regeln genutzt werden. Aber welche Rechte hat der Einzelne von uns? In unserem Rechte-Check zur Pandemie erfahren Sie, was Sie im Krisenfall tun können.

Rechte von Arbeitnehmern bei Betriebsschließung

Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 kam es im März 2020 in mehreren Betrieben zu Personalausfällen oder Versorgungsengpässen. Deshalb sahen sich viele Arbeitgeber gezwungen, den Betrieb vorübergehend zu schließen. Wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, sie aber aus Gründen nicht beschäftigt werden können, die in der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB), bleibt dieser grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet. Für den Fall einer weltweiten Pandemie, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer für den Arbeitsausfall verantwortlich sind, können staatliche Abkommen und Versorgungspakete Abweichendes regeln. Mit den Lockdown-Regelungen Ende 2020 kam es zu weiteren Schließungen einzelner Betriebe, wie in der Gastronomie und im Hotelgewerbe. Die Bunderegierung beschloss hier Überbrückungshilfen, die von Betroffenen entsprechend beantragt werden können. Aktuelle Informationen zu den Maßnahmen der EU für Arbeitgeber finden Sie hier.

Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet

Lieferengpässe oder behördliche Betriebsschließungen im Zuge der Corona-Pandemie machen den Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Beschäftigte möglich, die vom Arbeitsausfall betroffen sind. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer bis zu zwölf Monate genehmigt werden und wird in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld bezahlt. Ob und wie lange Kurzarbeit angeordnet werden darf, bestimmt die zuständige Agentur für Arbeit.

Kinderbetreuung bei Kitaschließung und Schulschließung

Wenn die Kitas und Schulen im Falle einer Pandemie wie dem Coronavirus schließen, aber eine Betreuung des Kindes aufgrund des Alters erforderlich ist, sind Eltern zuerst dazu angehalten, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Beispielsweise durch den anderen Elternteil. Virologen raten vor der Unterbringung bei den Großeltern ab, da diese mit ihrem fortgeschrittenen Alter der Risikogruppe angehören. Ist das nicht möglich, wird die Leistungserbringung im Betrieb für den Arbeitnehmer unzumutbar (§275 Abs. 3 BGB). In diesem Fall greift das Leistungsverweigerungsrecht, der Arbeitnehmer wird freigestellt und muss hierfür nicht zwingend Urlaub nehmen. Das Arbeitsentgelt wird bei Leistungsverweigerungsrecht aus persönlichen Verhinderungsgründen allerdings nur unter engen Voraussetzungen weitergezahlt. Je nach arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen kann ein solcher Fall sogar eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zumindest lässt sich der Anspruch zeitlich begrenzen. Wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt, erhält er Urlaubsentgelt.


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Im Januar 2021 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass aufgrund von Kita- und Schulschließungen das Kinderkrankengeld erhöht wird. Pro Elternteil wurde eine Erhöhung auf 20 Krankentage pro Kind beschlossen. Für Alleinerziehende stehen 40 Krankentage im Jahr 2021 zur Verfügung. Ein Anspruch besteht bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr.

In Ausnahmesituationen wie einem sich weltweit ausbreitendem Virus ist es hilfreich, das Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu suchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält alle Arbeitgeber dazu an, gemeinsam mit den betroffenen Arbeitnehmern pragmatische Lösungen zu finden: Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle oder die Nutzung von Urlaubs- und Arbeitszeitkonten. Eine erstrebenswerte Lösung wäre, dass sowohl die Familie versorgt ist als auch die Betriebe und Einrichtungen arbeitsfähig bleiben. Zudem bieten viele Schulen und Kitas gegen Arbeitsnachweise in KRITIS-Bereichen (kritische Infrastruktur wie Medien, Rundfunk, Politik, Pflege, Krankenbetreuung usw.) und bei systemrelevanten Berufen Tagesbetreuungen an.

Pandemie: Reisen nur, wenn nötig

Das Auswärtige Amt rät während der Corona-Krise von allen Reisen ab, die nicht unbedingt notwendig sind. Denn in vielen Ländern ist in solch einem Ausnahmefall mit drastischen Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs zu rechnen. Zudem häufen sich die Quarantänemaßnahmen und die Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Dementsprechend hoch ist das Risiko, dass die Rückreise aufgrund von zunehmenden Einschränkungen nicht mehr möglich ist. Wer die Reise unbedingt antreten muss, kann sich bei der Vertretung seines Reiseziels über die aktuellen Einreise- und Quarantänebestimmungen informieren.

Stornierung und Kostenerstattung von Urlaubsreisen

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch besteht kein allgemeines Recht, einen gebuchten Urlaub mit Hinweis auf das Coronavirus kostenfrei zu stornieren. Grundsätzlich darf der Reisende vor Reiseantritt ohne Angabe vom Reisevertrag zurücktreten. Allerdings ist er in diesem Falle dazu verpflichtet, dem Reiseveranstalter eine „angemessene Entschädigung“ zu zahlen (Stornogebühr, § 651 h I 3 BGB). Für eine kostenfreie Stornierung müssten „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Reisedurchführung oder die Personenbeförderung erheblich beeinträchtigen.

Besteht jedoch eine offizielle Reisewarnung für das Urlaubsziel, können Reisende laut Verbraucherzentrale mit einer kostenlosen Stornierung rechnen. Auch, wenn der Veranstalter die Reise von sich aus absagt, werden die Kosten garantiert in vollem Umfang erstattet. Bei einer Reiserücktrittsversicherung muss nachgewiesen werden, dass der Kunde die Reise nicht antreten konnte. Angst vor Ansteckung allein reicht hier nicht. Einige Versicherer haben hierfür eine extra Klausel: den Pandemie-Ausschluss. Somit zahlen sie nicht, wenn der Kunde infiziert ist, da die Weltgesundheitsorganisation COVID-19 offiziell zur Pandemie erklärt hat.

Reiseveranstalter müssen erhebliche Einbußen bei Neubuchungen einstecken. Darauf reagieren sie laut Deutschem Reiseverband mit erhöhter Flexibilität. Durch die lockeren Konditionen können Neubuchungen einfacher umgebucht und storniert werden.

Pandemie: Erkrankung und Quarantäne im Urlaub

In Zeiten der Corona-Krise stellt sich bei jeder Reiseplanung die Frage, in welche Länder wir einreisen dürfen und unter welchen Regeln das möglich ist. Außerdem kann es zudem Einschränkungen bei der Rückreise geben. Die Bundesregierung definiert unterschiedliche Risikogebiete, je nachdem wie hoch die Infektionsraten ausfallen.

Es gelten länderspezifische Reisewarnungen und Einreisebestimmungen, die zu beachten sind. Kann vielleicht nur noch mit einem positiven Testergebnis eingereist werden? Oder ist eine Einreise aus Deutschland aktuell nicht möglich? Muss nach der Rückreise eine Quarantänezeit zu Hause eingeplant werden?

Kostenerstattung von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Konzerte, Fußballspiele und andere Großveranstaltungen wurden im letzten Jahr reihenweise wegen des Coronavirus abgesagt. Unter Umständen hat der Verbraucher ein Recht auf Kostenerstattung. Zwischenzeitlich galt im Jahr 2020 die Stichzahl bis 999 Teilnehmer. Mit dem bundesweiten Lockdown ab November 2020 wurden sämtliche Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen abgesagt und durften maximal noch digital stattfinden. Sagt der Veranstalter das Event tatsächlich ab, besteht ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Denn im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach. Das ist unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Sollten Sie von solch einer Absage betroffen sein, wenden Sie sich am besten an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle. Dort erhalten Sie weitere Informationen zu einer Rückabwicklung.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Coronavirus und was genau der Unterschied zwischen einer Epidemie und einer Pandemie ist.

Titelbild: © fermate / iStock.com

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