Mann kniet vor Abfluss und repariert ihn

Kleinreparaturen – Hör‘ mal, wer da hämmert

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Hier ein kaputter Türgriff, dort ein verkalkter Wasserhahn – für Mieter ein Zeichen, den Handwerker zu rufen. Doch wer muss dafür aufkommen? Was sind Kleinreparaturen und für welche müssen Mieter zahlen? Alle Details dazu erfahren Sie im Beitrag.

Beispiele für Kleinreparaturen

Von einer Kleinreparatur ist dann die Rede, wenn ein Schaden behoben werden muss, der durch den „ständigen Zugriff des Mieters“ entsteht. Das bedeutet, es geht dabei stets um Objekte, die der Mieter häufig benutzt oder anfasst. Kleinreparaturen beziehen sich stets auf Bereiche innerhalb der Wohnung. Defekte Flurbeleuchtung vor der Wohnung oder das Klingeltableau unten am Mehrfamilienhaus fallen in die Verantwortung des Vermieters. Im Folgenden listen wir einige Beispiele für Kleinreparaturen auf.

Elektrizität

Steckdosen, Internetanschlussdosen, die Klingelanlage oder verschiedene Lichtschalter sind Paradebeispiele für „ständigen Zugriff des Mieters“. Kleinere Reparaturen an diesen Objekten muss er dementsprechend selbst tragen. Stromleitungen und Ablesegeräte dagegen fallen nicht in diesen Rahmen.

Wasser

Zu den mit am meisten benutzten Gegenständen in der Wohnung gehören der Wasserhahn und der Duschkopf. Auch Duschtassen, Badewannen und Brauseschläuche fallen hier in die Verantwortung des Mieters. Doch aufgepasst: Bei Dichtungen und zum Beispiel dem Auslaufventil am Wasserhahn gilt es zu differenzieren. Reparaturen dort fallen oftmals wegen Verkalkung an. Weil der Mieter aber keinen Einfluss auf den Kalkgehalt des Wassers hat, urteilte das Amtsgericht Gießen, dass eine Reparatur dieser Gegenstände nicht Sache des Mieters ist (AG Gießen, 30.04.2008 – Az. 40 M C 125/08).

Heiz- und Kocheinrichtungen

Reparaturen am Ofen, an Heizkörperventilen, Kochplatten oder Kochherden zählen als Kleinreparaturen. Geht es dagegen um die Dunstabzugshaube oder Abzugsventilatoren, so ist der Mieter hier nicht verantwortlich.


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Licht, Spiegel, Glas

Findet der Mieter bereits beim Einzug Lampen, Spiegel oder andere Glasflächen in der Wohnung vor, so muss er für gewöhnlich nicht für entsprechende Reparaturen aufkommen. Der Grund: Er hat wenig oder gar keinen körperlichen Kontakt zu den entsprechenden Objekten. Hier trägt der Vermieter die Kosten. Das hat zumindest das Amtsgericht Zossen im Jahr 2015 festgelegt.

Fenster- und Türverschlüsse

Glasscheiben in den Türen sowie die Fenster fallen dementsprechend ebenfalls aus der Kleinreparaturklausel heraus. Dafür aber kann der Mieter zur Kasse gebeten werden, wenn Reparaturen an Fenster- und Türgriffen, Umstellvorrichtungen zum Kippen oder Türschlösser notwendig sind.

Welche Pflichten hat der Mieter?

Der Mieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Wohnung in Stand zu halten. „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“, legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 535 dazu fest. Darüber hinausgehende Pflichten können Mieter und Vermieter im Mietvertrag festlegen.

Welche Pflichten hat der Vermieter?

Dem Deutschen Mieterbund zufolge ist der Vermieter generell gesetzlich dazu verpflichtet, große und kleine Reparaturen im Haus oder in der Wohnung durchführen zu lassen. Er muss den Handwerksdienst bestellen und zunächst auch bezahlen. Es ist ihm allerdings möglich, die Ausführung von Kleinreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Er kann auch mit seinem Mieter vereinbaren, dass dieser den Handwerker bestellt und bezahlt. Hierfür ist es jedoch wichtig, das im Mietvertrag festzuhalten.

Mietklauseln

Das geschieht durch die sogenannte Kleinreparaturklausel. Diese erlaubt dem Vermieter, die Kosten für bestimmte Reparaturen innerhalb der Wohnung auf den Mieter zu übertragen. Diese ist allerdings nur dann wirksam, solange sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören:

  • Sie muss sich auf die Reparatur von Bagatellschäden beziehen.
  • Die Reparatur darf nicht mehr als 75 – 100 Euro kosten. Einige Gerichte halten auch 120 Euro für eine noch akzeptable Summe. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an. Pauschale Aussagen sind demnach nicht möglich.
  • Die Reparatur betrifft nur solche Bestandteile der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
  • Die Mietklausel muss außerdem eine Obergrenze beinhalten, welche festlegt, wie viel der Mieter innerhalb eines Jahres für solche Reparaturen zahlt.

Wie der Mieterbund berichtet, ist eine solche Reparaturklausel dann ungültig, wenn der Vermieter versucht, den Mieter generell an allen Reparaturen und deren Kosten zu beteiligen. Generalisierende Klauseln, zum Beispiel „der Mieter trägt sämtliche Kosten für Kleinreparaturen in der Wohnung“, haben ebenfalls keine Gültigkeit. Klauseln, die vom Mieter verlangen, die Reparaturen selbst in Auftrag zu geben, sind ebenfalls ungültig. Dasselbe gilt für sogenannte Vornahmeklauseln. Dabei handelt es sich um Passagen im Mietvertrag, die den Mieter dazu verpflichten, bestimmte Wartungsarbeiten oder Reparaturen eigenständig vorzunehmen oder sie in Auftrag zu geben.

Sollte Ihr Vermieter die Bezahlung einer Reparatur verlangen, prüfen Sie unbedingt Ihren Mietvertrag. Ohne eine entsprechende Kleinreparaturklausel fallen sämtliche Kosten dem Vermieter zu.

Kostenrahmen

Auf das ganze Jahr gerechnet, sollten Mieter nicht mehr als 250 Euro für solche Kleinreparaturen zahlen. Der Vermieter hat hier die Möglichkeit, entweder einen im Rahmen liegenden Betrag anzusetzen oder etwa sechs bis acht Prozent der jährlichen Miete zur Berechnung des Höchstbeitrags heranzuziehen. Diese Obergrenze muss ebenfalls im Mietvertrag festgelegt sein.

Schönheitsreparaturen

In vielen Mietverträgen steht geschrieben, dass Mieter bestimmte Schönheitsreparaturen vornehmen müssen, sei es nun während der Mietzeit oder – vor allem – dann, wenn ein Auszug bevorsteht. Laut Mietrecht gehören zu den Schönheitsreparaturen zum Beispiel das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände, das Streichen von Fußböden oder der Türen. Rechtlich gesehen bestehen hier jedoch durchaus Grauzonen. Das Gesetz verlangt vom Vermieter, die Wohnung stets in einem ordentlichen Zustand zu halten sowie Renovierungen zu veranlassen. Im Mietvertrag können bestimmte Klauseln auftauchen, die diese Verantwortung auf den Mieter abwälzen. Das ist generell zulässig, hat aber Grenzen. Viele in den Mietverträgen aufgeführte Klauseln sind unwirksam. Zum Beispiel, wenn eine solche Klausel den Mieter dazu verpflichtet, das Parkett zu versiegeln als auch die Türen und Fenster zu streichen. Weil das über seine gesetzlichen Pflichten hinausgeht, muss er in dem Fall gar nicht renovieren. Dasselbe gilt für sogenannte Farbwahlklauseln, in denen der Vermieter dem Mieter vorschreibt, bestimmte Objekte in einer vorgegebenen Farbe zu streichen. Und auch Endrenovierungsklauseln, etwa „Der Mieter verpflichtet sich, bei seinem Auszug die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückzugeben“, sind vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt worden.

Letztendlich ist im individuellen Fall ein Blick in den Mietvertrag notwendig, um genau zu erkennen, welche Reparaturen zulässig sind und welche nicht. Wenn Sie nicht weiter wissen, ziehen Sie einen Experten zurate, der Ihnen weiterhelfen kann. Mit einer privaten Rechtsschutzversicherung können Sie auch problemlos ohne finanzielle Belastungen einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der Ihnen bei der Einigung mit dem Vermieter helfen kann.

Titelbild: © monkeybusinessimages/ iStock.com

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