Ein älterer Mensch schaut frustriert oder Verzweifelt auf Unterlagen.

Letzte Steuererklärung für Verstorbene

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Der Abschluss eines Lebens hinterlässt nicht nur Erinnerungen, sondern auch finanzielle Angelegenheiten, die geregelt werden müssen. Die Steuererklärung für Verstorbene ist ein wichtiger Schritt, um die steuerlichen Angelegenheiten einer verstorbenen Person bis zu ihrem Tod abzuschließen. Lesen Sie, warum und wann die Steuererklärung für Verstorbene notwendig ist, wer sie abgeben muss und welche Unterschiede es zur Erbschaftssteuer gibt.

Warum eine Steuererklärung für Verstorbene?

Die Steuererklärung für Verstorbene hat den Zweck, die steuerlichen Angelegenheiten der verstorbenen Person bis zu ihrem Tod abzuschließen. Die Abgabepflicht einer Steuererklärung für Verstorbene tritt ein, wenn die verstorbene Person zwischen Jahresbeginn und dem Todestag steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Wenn diese Einkünfte nicht bereits durch den Abzug von Lohn- oder Kapitalertragsteuer abgegolten wurden, ist die Erklärung fällig.

Worin besteht der Unterschied zur Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer und die Steuererklärung für Verstorbene sind zwei verschiedene steuerliche Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Tod einer Person stehen. Sie haben unterschiedliche Zwecke und werden verschieden angewandt.

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer auf das geerbte Vermögen, die von den Erben gezahlt wird.

Die Steuererklärung für Verstorbene ist eine Erklärung, welche die steuerlichen Angelegenheiten der verstorbenen Person bis zu ihrem Tod behandelt und von den Erben oder dem Nachlassverwalter eingereicht wird.

Beide sind jedoch Teil des Prozesses, wenn jemand stirbt und Vermögen an Erben übertragen werden.

Wann ist für Verstorbene keine Steuererklärung notwendig?

In Deutschland ist eine Steuererklärung für Verstorbene nicht erforderlich, wenn die verstorbene Person im Jahr ihres Todes keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt hat oder wenn alle steuerpflichtigen Einkünfte bereits durch den Abzug von Lohn- oder Kapitalertragsteuer (z. B. durch den Arbeitgeber oder die Bank) abgegolten wurden. In solchen Fällen müssen die Erben oder der Nachlassverwalter in der Regel keine Steuererklärung für die verstorbene Person einreichen.

Oftmals kann es sich aber lohnen, freiwillig eine Steuererklärung für die verstorbene Person abzugeben. Dadurch kann zu viel bezahlte Steuer vom Finanzamt zurückgefordert werden. Die Frist hierfür beträgt vier Jahre nach dem Ende des Todesjahres.

Steuererklärung für Verstorbene

Die Steuererklärung einer verstorbenen Person ist ähnlich wie die einer lebenden Person. Alle Einkünfte der verstorbenen Person müssen erfasst werden. Es können auch angefallene Aufwände wie Fahrtkosten, außergewöhnliche Belastungen und Handwerkerkosten geltend gemacht werden.

Wenn Sie die benötigten Belege und Nachweise im Nachlass nicht finden können, erhalten Sie bei Institutionen wie Banken, Krankenkassen oder Rentenkassen nach Vorlage des Erbscheins Auskünfte. Auch das Finanzamt kann Kopien alter Steuerbescheide zur Verfügung stellen. Vorausgesetzt, die verstorbene Person hatte die Steuererklärung allein eingereicht.

Beerdigungskosten können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden, insbesondere wenn Sie die Kosten aus rechtlichen oder sittlichen Gründen tragen mussten.

Wer muss die Steuererklärung abgeben?

In Deutschland gibt es eine klare Reihenfolge, wer als Erbe in Betracht kommt, wenn es kein Testament gibt:

  1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  2. Kinder
  3. Enkelkinder
  4. Eltern
  5. Geschwister
  6. Großeltern
  7. Andere Verwandte

Erst wenn in dieser Reihenfolge keine Erben gefunden werden oder wenn keine lebenden Verwandten bekannt sind, kann das örtliche Gericht oder Finanzamt einen Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter bestellen. Dieser wird die Angelegenheiten des Verstorbenen regeln, einschließlich der Abgabe der Steuererklärung.

In einer Erbengemeinschaft, bei der mehrere Personen gemeinsam Erben des Verstorbenen sind, müssen die Mitglieder gemeinsam die steuerlichen Angelegenheiten des Verstorbenen regeln, einschließlich der Abgabe der Steuererklärung für den Verstorbenen.

Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sollten in der Regel in einer Erbauseinandersetzung oder einem Erbvertrag festgelegt werden. In der Praxis kann dies bedeuten, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft zum sogenannten „Testamentsvollstrecker“ ernannt wird, der die Verantwortung für die steuerlichen Angelegenheiten übernimmt und die Steuererklärung im Namen der Erbengemeinschaft vorbereitet und einreicht.

Fristen für die Steuererklärung

Die Steuerfrist für die Steuererklärung bei Verstorbenen in Deutschland entspricht im Allgemeinen der Frist für die reguläre Einkommensteuererklärung. Dies bedeutet, dass die Steuererklärung für Verstorbene in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres nach dem Todestag beim Finanzamt eingegangen sein muss.

Wenn die Erben oder der Nachlassverwalter die Abgabefrist nicht einhalten können, haben sie die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Diese Verlängerung kann gewährt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die eine rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung verhindern. Dazu gehören zum Beispiel komplexe Nachlassangelegenheiten oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen.

Die Fristverlängerung muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, und die Begründung für die Verlängerung muss plausibel sein. Die Finanzämter können in der Regel eine angemessene Fristverlängerung gewähren, wenn die Gründe ausreichend sind. Die Länge der gewährten Verlängerung kann je nach individuellen Umständen variieren, jedoch mehrere Monate betragen.


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Steuerschulden oder Erstattung bei Verstorbenen

Wenn Steuerschulden beim Verstorbenen vorhanden sind, gelten in Deutschland folgende Regelungen:

  1. Begleichung der Steuerschulden: Die Steuerschulden des Verstorbenen müssen aus dem Nachlass des Verstorbenen beglichen werden. Dies bedeutet, dass die Schulden in erster Linie von den Vermögenswerten des Verstorbenen wie Geldern auf Bankkonten oder anderen Vermögensgegenständen abgedeckt werden müssen.
  2. Erbschaftssteuer: Steuerschulden können die Höhe der Erbschaftssteuer beeinflussen, die von den Erben zu zahlen ist. Die Schulden mindern in der Regel den Wert des ererbten Vermögens und können daher zu einer geringeren Erbschaftssteuer führen.
  3. Nachlassabwicklung: Die Begleichung von Steuerschulden ist eine der Aufgaben des Nachlassverwalters oder der Erben. Sie müssen sicherstellen, dass die Steuerschulden ordnungsgemäß aus dem Nachlass bezahlt werden.
  4. Verjährung: Steuerschulden verjähren normalerweise nicht nach dem Tod des Steuerpflichtigen. Die Verjährungsfrist kann je nach Art der Steuerschuld variieren. Behalten Sie die Verjährungsfristen im Auge und begleichen Sie die Steuerschulden rechtzeitig, um mögliche Zinsen und Strafen zu vermeiden.

Die Steuererstattung gehört zum Nachlass der verstorbenen Person. Erben oder die Erbengemeinschaft haben also Anspruch auf diese Erstattung. Die Verteilung erfolgt in der Regel gemäß den Erbquoten, es sei denn, im Testament oder Erbvertrag wurde etwas anderes festgelegt.

Die Verwendung der Erstattung kann vielfältig sein. Sie kann zur Deckung von Nachlassverbindlichkeiten, wie beispielsweise offenen Rechnungen oder Schulden des Verstorbenen, verwendet werden. Wenn keine Schulden oder Verbindlichkeiten bestehen und die Erben die gesamte Erstattung erhalten, steht es ihnen normalerweise frei, die Mittel nach ihren Bedürfnissen zu verwenden.

Die Erstattung muss ordnungsgemäß in der Steuererklärung für den Verstorbenen erfasst werden. Die Verantwortung dafür liegt bei den Erben oder dem Nachlassverwalter, die sicherstellen müssen, dass die Erstattung in die Steuererklärung aufgenommen und steuerlich korrekt behandelt wird.

Hinweise und Hilfe für die Steuer von Verstorbenen

Eine private Sterbegeldversicherung, wie die IDEAL Sterbegeldversicherung, hat im Rahmen der Steuererklärung für Verstorbene eine besondere Bedeutung. Sie wird in der Regel nicht als Teil des steuerpflichtigen Einkommens des Verstorbenen gewertet, weshalb sie nicht versteuert werden muss. Dies stellt eine erhebliche Entlastung für die finanzielle Situation der Hinterbliebenen dar, da sie sich um die steuerlichen Aspekte keine Sorgen machen müssen.

Die Sterbegeldversicherung bietet den Angehörigen eine wichtige finanzielle Absicherung im Hinblick auf die Beerdigungskosten, die oft erheblich sein können.

Dies ermöglicht es den Hinterbliebenen, die Bestattungswünsche des Verstorbenen zu erfüllen, ohne zusätzliche finanzielle Belastungen in einer bereits schwierigen Zeit.

Eine Risikolebensversicherung kann im Rahmen der Steuererklärung für Verstorbene als „sonstige Vorsorgeaufwendung“ geltend gemacht werden. Beiträge, die die verstorbene Person zu Lebzeiten für die Risikolebensversicherung gezahlt hat, können also steuerlich berücksichtigt werden. Die Angehörigen können diese Aufwendungen in der Steuererklärung angeben, um gegebenenfalls Steuervergünstigungen oder Steuererstattungen zu erhalten. So wird zusätzlich die finanzielle Belastung der Hinterbliebenen verringert.

In Fällen von Steuerschulden und komplexen steuerlichen Angelegenheiten ist es allerdings ratsam, sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu wenden, um sicherzustellen, dass die Schulden ordnungsgemäß erfasst und beglichen werden und dass alle steuerlichen Verpflichtungen des Verstorbenen erfüllt werden.

Titelbild: © fizkes / iStock.com