Mann prüft sein Testament erneut auf Fehler

Wie schreibe ich ein Testament richtig?

Print Friendly, PDF & Email

Um die Vermögensnachfolge nach dem Tod zu regeln, ist das Testament ein wichtiges Instrument. Der Erblasser trägt damit eine hohe Verantwortung, mit der Nachlassplanung Konflikte und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Es ist wichtig, sich im Vorfeld über die Regelungen zum Schreiben eines Testaments zu informieren. In diesem Artikel informieren wir Sie über verschiedene Faktoren der Testamentsgestaltung.

Was ist ein Testament und warum ist es wichtig?

Wünsche bezüglich der Vermögensaufteilung nach dem Tod legen Sie mit einem Testament fest. So haben Sie die Kontrolle darüber, wer Ihr Vermögen erbt und wie es aufgeteilt wird. Ohne ein Testament werden die Vermögenswerte nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Sie können mit einem Testament eine Erbengemeinschaft oder einen Alleinerben bestimmen. Vermächtnisse und Auflagen werden definiert und ein Testamentsvollstrecker von Ihnen benannt.

Sollten Sie keine Bestattungsvorsorge, beispielsweise bei einer Versicherung haben, können Sie ebenfalls in einem Testament Ihre Wünsche zur Bestattung festlegen.

Haben Sie minderjährige Kinder und wünschen sich nach Ihrem Ableben einen bestimmten Vormund für ihr Kind, so reicht die Nennung im Testament nicht aus. Hier bedarf es einer gesonderten Sorgerechtsverfügung.

Testamentsgestaltung: Formvorschriften für ein gültiges Testament

Damit ein Testament gültig ist und tatsächlich als solches gewertet wird, müssen bestimmte Formvorschriften erfüllt werden. Folgende Formalien gilt es beim Schreiben eines Testaments zu beachten:

  • Handschriftlicher Text
  • Kennzeichnung des Textes als „Testament“ oder „Letzter Wille“
  • Unterschrift auf jeder Seite
  • Angabe von Datum und Ort des Verfassens
  • Nachträgliche Ergänzungen mit Unterschrift und Datum versehen

Im Rahmen der Erbeinsetzung sollten Sie beachten, dass eine bloße Beschreibung wie „diejenige Person, die für mich auch im hohen Alter sorgte“ nicht für die Erbschaftszuschreibung gilt. Der Name des Erben muss klar genannt werden.

Beim Vermächtnis an bestimmte Personen muss im Testament außerdem ausdrücklich geklärt werden, ob die im Testament genannte Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll (Teilungsanordnung) oder nicht (Vorausvermächtnis).

Sie sollten im Testament Ersatzerben benennen, die im Falle des Ablebens der Haupterben den Nachlass übernehmen können.

Wenigstens ein Vertrauter sollte über den Verwahrungsort des Testaments informiert werden. Alternativ kann das Testament auch beim Nachlassgericht Ihres Wohnortes gegen eine Gebühr offiziell verwahrt werden. Bundesweit liegen die Kosten dafür bei 75 Euro. Wird ein Testament zufällig gefunden, muss es beim Gericht eingereicht werden, um das weitere Vorgehen zu klären.

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Es werden zwei Arten von Testamenten unterschieden. Zum einen kann der letzte Wille eigenhändig verfasst werden, zum anderen kann das Testament öffentlich durch einen Notar geprüft und verwahrt werden.

Eigenhändiges Testament

Ein großer Vorteil des eigenhändigen Testaments besteht darin, keine weiteren Personen zu benötigen. Sie können Ihren letzten Willen jederzeit und an jedem Ort verfassen und es jederzeit ändern. Wichtig ist hier, das Testament rechtssicher zu formulieren, damit es gültig ist. Die Prüfung durch einen Experten kann Abhilfe schaffen.

Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament wird auch als notarielles Testament bezeichnet. Ihr letzter Wille wird hier nach einem persönlichen Gespräch zu Ihren Wünschen von einem Notar aufgesetzt und verwahrt. Die Gültigkeit des Dokuments ist so jederzeit sichergestellt, das Testament geht nicht verloren und wird im Todesfall direkt eröffnet. Für Änderungen müssen jedoch Termine vereinbart werden. Außerdem sind Kosten für den Notar zu berücksichtigen.

Testierfähigkeit: Wer kann ein Testament schreiben?

Prinzipiell kann jeder mündige Erwachsene ein Testament schreiben. Minderjährige, die mindestens 16 Jahre alt sind, können ebenfalls einen letzten Willen formulieren, benötigen jedoch einen Notar. Ist der Erblasser aus medizinischen Gründen nicht mehr selbst in der Lage, einen handschriftlichen Text zu verfassen, darf das keine andere Person übernehmen. Hier muss ein notarielles Testament aufgesetzt werden.

Sie müssen als Erblasser außerdem in der Lage sein, die Tragweite Ihrer Entscheidungen nachzuvollziehen und zu verstehen. Sind Sie dazu aufgrund von Alter oder Krankheit nicht fähig, wird von einer Testierunfähigkeit gesprochen. Für diese Fälle sollten Sie eine Vorsorgevollmacht aufsetzen.

Mit dem Zweifel an Ihrer Testierfähigkeit kann ein Testament angefochten werden.


Lesen Sie auch


Gesetzliche Erbfolge und Pflichtanteil vs. Gewillkürte Erbfolge

Mit dem Erbrecht wird geregelt, wer nach dem Tod des Erblassers den Nachlass erbt. Grundlage ist die gesetzliche Erbfolge. Hier bestimmt die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Rangfolge die nächsten Verwandten als Erben. Wenn Sie als Erblasser eine andere Erbfolge wünschen, müssen Sie die Erben in einem Testament benennen. Gesprochen wird dann von einer gewillkürten Erbfolge. Gesetzliche Erben haben aber Pflichtteilsansprüche, die berücksichtigt werden müssen (§ 2303 BGB). Zu Ausnahmen kommt es bei einer Erbunwürdigkeit.

Ein im Testament genanntes Erbe, kann von Erbfolgen auch jederzeit ausgeschlagen werden.

Haben Sie vor Ihrem Tod keine testamentarische Verfügung aufgesetzt, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dem Parentelsystem werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge und das Erbrecht definiert. Hier ist der Verwandtschaftsgrad entscheidend. Drei Ordnungskategorien werden je nach Abstammung definiert:

  • Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB): Ehepartner, Kinder und Enkelkinder des Erblassers
  • Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern, Geschwister und Nichten/Neffen des Erblassers
  • Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern, Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen des Erblassers

Nach dem Prinzip der Erbfolge wird bei Erben erster Ordnung begonnen. Existieren in dieser Kategorie keine Angehörigen, wird auf Erben der zweiten Ordnung zurückgegriffen. Gibt es auch dort keine Verwandten mehr, wird auf Personen der dritten Ordnung verwiesen. Damit schließen Verwandte einer vorausgehenden Ordnung Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus (§ 1930 BGB).

In Deutschland gilt das Repräsentationsprinzip. Lebt noch ein erbberechtigter Elternteil, erben Kinder nicht. Hat der Erblasser zum Beispiel noch lebende Kinder, können die Enkelkinder nicht erben.

Wenn Sie keine Verwandten haben, die nach den gesetzlichen Bestimmungen erben würden, geht Ihr Vermögen an den Staat.

Erbschaft unter bestimmten Bedingungen

Es gibt zwei Möglichkeiten, um ein Erbe an bestimmte Bedingungen zu knüpfen: Aufschiebende Bedingungen und auflösende Bedingungen. Beide Bedingungen dürfen nicht rechtswidrig oder „unmöglich“ sein.

Mit den sogenannten aufschiebenden Bedingungen machen Sie den Erbeinsatz von einem Ereignis abhängig, das eintreten muss oder bereits eingetreten ist. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass das Erbe erst bei Volljährigkeit angetreten werden kann.

Mit den auflösenden Bedingungen machen Sie einen Erbeinsatz rückwirkend ungültig. Als Erblasser legen Sie z.B. fest, dass Ihr Ehepartner das Erbe nur dann behält, wenn keine Hochzeit mit einem neuen Partner in den ersten fünf Jahren nach Ihrem Tod stattfindet.

Testamentsvollstrecker bestimmen

Der Testamentsvollstrecker ist dafür zuständig, Ihr Erbe zu verwalten und es unter den rechtmäßigen Erben zu verteilen. Ihr Testament wird im Rahmen der Testamentsvollstreckung umgesetzt und der Prozess der Verteilung Ihres Vermögens verwaltet.

Wählen Sie einen Testamentsvollstrecker, dem Sie vertrauen und der Ihren letzten Willen erfüllen kann. Sofern Sie mit Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker wünschen, selbst aber keinen einsetzen, wird das vom Nachlassgericht geregelt. Bei großen Erbschaften, etwa wenn es um ein Unternehmen geht, das den Besitzer wechselt, können vom Erblasser auch mehrere Testamentsvollstrecker benannt werden.

Einen Testamentsvollstrecker zu benennen und einzusetzen ist aber nicht zwingend notwendig.

Titelbild: © Liderina/iStock.com

IDEAL Sterbegeldversicherung plus: Frau in Hängematte
Sterbegeldversicherung
  • Bis 85 Jahre abschließbar
  • Mit digitalem Vertrags- und Nachlassmanager
  • Auslandsrückholkosten bis 10.300 €

Beitrag
berechnen
Produkt
infos