Die vorsätzliche Selbsttötung schließt gem. §161 VVG Ansprüche aus einer Versicherung für den Todesfall des Versicherten aus, sofern sie innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist von drei Jahren nach Vertragsschluss erfolgte. Dies gilt nicht, wenn die Tat aufgrund einer krankhaften, geistigen Störung begangen worden ist. Die Frist kann bei Abschluss individuell verlängert werden.
Titelbild: © Svitlana Unuchko / iStock.com