Gestapelte Bücher und eine Lupe

Regressanspruch

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Im Rahmen eines Regressanspruchs liegt ein Schuldverhältnis zwischen wenigstens drei Parteien vor. Der Gläubiger verlangt etwas vom Schuldner. Dieser leistet und darf von einem Dritten das Geleistete zurückverlangen.

Dieser Anspruch des Schuldners gegenüber einem Dritten wird Regressanspruch genannt. Meist handelt es sich dabei um einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Begriff Regress ist kein direkter Rechtsbegriff, da die Gesetze meist vom „Rückgriff“ sprechen.

Ein Regressanspruch entsteht z.B. zwischen folgenden Parteien:

  • Versicherer und Kunden
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitgeberregress BGB §278)
  • Unternehmen und Subunternehmen
  • Einzelhändler und Lieferant (Unternehmerregress BGB §478, 479)

Regressanspruch im Versicherungsrecht

Hat ein Versicherungsnehmer einem Dritten Schaden zugefügt, kommt der Versicherer zuerst einmal seiner Versicherungspflicht nach. Kann anschließend jedoch nachgewiesen werden, dass der Versicherungsnehmer oder eine andere Person die Schuld oder wenigstens eine Teilschuld trägt, kann diese in Regress genommen werden. Ausgegangen wird dann von einer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das Versicherungsunternehmen kann je nach Sachlage die gesamte Höhe der Auszahlung oder einen Betrag in pauschaler Höhe zurückverlangen.

Ist die Regressforderung berechtigt, kommt es in solchen Fällen auch zu einem Versicherungsregress; die Versicherer der beteiligten verhandeln den Fall untereinander.

Arbeitgeberregress

Ein Arbeitgeber haftet grundsätzlich für seinen Arbeitnehmer, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu einem schuldhaft verursachten Schaden gegenüber einem Geschädigten kommt (BGB §278). Voraussetzung dabei ist, dass zwischen Arbeitgeber und Geschädigtem eine vertragliche Beziehung besteht.

Je nach Schwere der Schuld kann der Arbeitnehmer anteilig oder voll vom Arbeitgeber in Regress genommen werden. Unterschiede bestehen ganz klar zwischen leichter Fahrlässigkeit und einer vorsätzlichen Schadensverursachung, wo der Arbeitnehmer gegebenenfalls voll für den entstandenen Schaden haften muss.

Titelbild: © Svitlana Unuchko / iStock.com

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