Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft
Die Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen erfolgen. In der Praxis ist dies vorrangig bei im Nachhinein aufgedeckten Lücken oder fehlerhaften Angaben in der Gesundheitsprüfung der Fall, weshalb der Versicherungsnehmer bei der Antragsstellung stets korrekt und lückenlos auf alle Gesundheitsfragen antworten sollte.
Einen Sonderfall stellt der Rücktritt des Versicherers dar. Ein Rücktritt von einem Vertrag ähnelt einer Kündigung, bedeutet aber zusätzlich, dass seit Vertragsschluss gar kein Versicherungsschutz bestand (z. B. wenn bei der Antragstellung bewusst getäuscht wurde).
Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist als ordentliche Kündigung meist drei Monate (oft auch kurzfristiger) vor Ende des Versicherungsjahres möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung kann z. B. bei einer Beitragserhöhung oder bei einem Risikoausschluss nach Vertragsschluss durch den Versicherer erfolgen.
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