Kleiner Junge schießt mit Steinschleuder im Wald

Kinder und Deliktunfähigkeit – Müssen die Eltern trotzdem zahlen?

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Kinder machen Unfug. Doch was passiert, wenn ein Kind einen größeren Schaden verursacht hat? Müssen die Eltern zahlen? Und ab welchem Alter kann ein Kind für sein Handeln überhaupt verantwortlich gemacht werden? Wir geben einen Überblick über die aktuelle Gesetzeslage, Bestimmungen zur Aufsichtspflicht und die Regel der Deliktunfähigkeit.

Bürgerliches Gesetzbuch: Fürsorge vs. Selbstständigkeit

Gemäß der UN-Konvention besitzt jedes Kind das Recht auf die elterliche Fürsorge. Doch die Fürsorgepflicht der Eltern bedeutet nicht, dass Kindern die Eigenständigkeit genommen werden darf. Im Gegenteil: Neben der Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu beaufsichtigen, haben Eltern ebenfalls die Aufgabe, ihre Kinder zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Handeln zu erziehen. So steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 1626):

„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.“ 

Aber was heißt das nun genau? Kontrolle oder Loslassen? Aufsichtspflicht oder Selbstständigkeit? Und wer haftet im Schadensfall?

Ab welchem Alter ist ein Kind deliktfähig?

Es passiert schnell. Das Kind wirft einen Stein, die Fensterscheibe des Nachbarn klirrt. Doch ist das Kind überhaupt schuld im gesetzlichen Sinne? Die Antwort: Nicht immer. Denn zunächst muss die Deliktfähigkeit des Kindes festgestellt werden. Diese wird sowohl am Alter als auch an der Einsichtsfähigkeit des Kindes ausgemacht. Grundsätzlich gelten Kinder, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, als deliktsfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ihnen keine Haftung für Schäden zugeschrieben werden. Kinder zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr dagegen gelten als voll deliktfähig, insofern sie über die nötige Einsichtsfähigkeit für ein falsches Handeln verfügen. Sie müssen also zum Schadenszeitpunkt geistig in der Lage gewesen sein, den Schaden vorherzusehen oder ihn zu verhindern. Kinder, die diese Einsichtsfähigkeit nicht besitzen, sind somit nicht für einen Schaden verantwortlich. Anders verhält es sich bei der Teilnahme im Straßenverkehr. Hier gilt für Kinder, die das siebte, nicht aber das zehnte Lebensjahr vollendet haben, eine Haftbarkeit für Unfälle und Personenschäden nur bei vorsätzlichem Handeln.

Eltern haften für ihre Kinder. Oder nicht?

Wenn das Kind einen Schaden verursacht, selbst jedoch nicht haftbar ist, können Eltern oder andere Aufsichtspersonen zur Verantwortung gezogen werden. Mit einer Ausnahme: Eltern haften nämlich nur, wenn ihnen eine persönliche Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Das Maß der Aufsicht, das durch eine erwachsene Person gewährleistet werden muss, richtet sich nach dem Alter, dem Charakter und den Bedürfnissen des Kindes. Auch die Zumutbarkeit und Belastbarkeit der Eltern in einer bestimmten Schadenssituation wird beachtet. Hinzu kommt die Vorhersehbarkeit des Schadens, die ebenfalls in die Bewertung der Haftbarkeit aufgenommen wird. So setzen insbesondere jüngere Kinder höhere Anforderungen an Eltern, da das Verhalten von Kleinkindern oftmals weniger berechenbar ist.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Aufsichtspflicht?

Aufsichtsbedürftig sind grundsätzlich Minderjährige sowie geistig behinderte oder verwirrte Personen. Die Aufsichtspflicht haben im Falle von Minderjährigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Aber auch andere, aufgrund des Gesetzes oder per Vertrag, dafür bestimmte Personen wie beispielsweise Lehrer, Erzieher, Pfleger oder auch Babysitter haben eine Aufsichtspflicht. Ziel ist es, die zu beaufsichtigende Person von Schäden an sich selbst sowie gegenüber Dritten abzuhalten.

Wer haftet für Kinder, die zu Besuch sind?

Die Aufsichtspflicht obliegt nicht immer den Eltern eines Kindes. Denn wer sein Kind in die Obhut anderer gibt, übergibt damit auch die Aufsichtspflicht. Bei einem Kindergeburtstag beispielsweise übernehmen die Gastgeber diese Pflicht. Es gilt der Grundsatz: Wer zur Kinderparty einlädt, ist für das Treiben verantwortlich. Folgen die Kinder und deren Eltern der Einladung, gilt die Übertragung der Aufsichtspflicht auch gesetzlich als bestätigt. Bei mutwilliger Zerstörung oder einem entstandenen Schaden haften die Eltern des einladenden Kindes. Deshalb gilt besonders bei Gruppenveranstaltungen mit mehreren Kindern Vorsicht. Lassen Sie die Gruppe nicht aus den Augen und holen Sie sich zur Not Verstärkung für die Betreuung.


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Wie lange darf man ein Kind ohne Aufsicht lassen?

  1. Babys (0-3 Jahre) Auch wenn die Dauer der Aufsicht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sollten Kinder unter drei Jahren zu jedem Zeitpunkt im Auge behalten werden. Da insbesondere Kleinkinder in ihrem Handeln nicht vorausschauend agieren, ist besondere Vorsicht geboten.
  1. Kleinkinder (4-7 Jahre) Ab dem vierten Lebensjahr ist es je nach Grad der Selbstständigkeit des Kindes in Ordnung, das Kind 15 bis maximal 30 Minuten alleine zuhause zu lassen. Achten Sie jedoch darauf, dass mögliche Gefahrenquellen vom Aufenthaltsort des Kindes entfernt wurden. Außerhalb der eignen Wohnung sollten jedoch auch Kinder zwischen vier und sieben Jahren nicht alleine gelassen werden. Bleiben Sie in Sicht- und Rufweite, damit das Kind beispielsweise auf dem Spielplatz selbstständig klettern und dennoch in schwierigen Situationen den elterlichen Rückhalt nutzen kann.
  1. Schulkinder Ab dem siebten Lebensjahr ist es gut, Kindern mehr Freiraum zum eigenständigen Handeln zu geben. Deshalb können Eltern Kinder in diesem Alter für bis zu zwei Stunden unbeaufsichtigt in der Wohnung lassen. Zudem ist es in diesem Alter den Kindern auch zumutbar eigenständig zur Schule zu gehen.
  1. Angehende Teenager Jugendliche unter 14 Jahren bedürfen zwar einer elterlichen Aufsicht, können aber je nach Eigenständigkeit auch längere Zeit alleine zu Hause gelassen werden. Es ist ihnen sogar zumutbar, auch eine Nacht alleine zu Hause zu schlafen, wenn sie sich das zutrauen.

Schadensverursacher Kind: Schuld oder keine Schuld?

Diverse Gerichtsurteile in Deutschland haben gezeigt, dass jeder Schadenfall, bei dem ein Kind der Verursacher war, einzeln geprüft werden muss. Denn neben dem Alter entscheidet häufig auch die Reife des Kindes über die Schuldzuschreibung. Hinzu kommt die Frage, ob die Aufsichtsperson ihre Pflichten verletzt hat.

Fall 1: Kinder im Straßenverkehr

Ein 7-Jähriges Kind hatte sich im Großraum Frankfurt a. Main auf dem Schulweg dem Straßenrand genähert. Plötzlich tritt es auf die Straße. Ein mit rund 50 km/h heranfahrender PKW erfasst das Kind und verletzt es. Das Kind wurde in diesem Fall nicht als Schadensverursacher gesehen. Denn der PKW-Fahrer hatte das Kind am Straßenrand gesehen, was ihn zum langsamen Fahren hätte bewegen müssen. Für den Schaden muss der Fahrer des Wagens aufkommen (OLG Frankfurt, DAR 2001, 217).

Fall 2: Ein brennender Schuppen

In der Nähe von Koblenz hatte ein neunjähriger Junge einen Strohhalm angezündet und mit dem überschlagenden Funken einen Schuppen in Brand gesetzt. Der Schaden belief sich inklusive dem Feuerwehreinsatz auf rund 20.000 Euro. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Neunjährigen zur Übernahme der Kosten, da dieser einem Gutachten nach die Einsichtsfähigkeit besaß und die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen hätte müssen (VerwG Koblenz vom 24.03.2004, 2 K 2208/03).

Fall 3: Ein Fahrradsturz ohne Folgen

Eine Fünfjährige hatte trotz vorheriger Übung die Kontrolle über ihr Fahrrad verloren. Unter den Augen der Mutter stürzt sie in ein parkendes Auto. Der dadurch entstandene Kratzer am Auto des Nachbarn bleibt entschädigungslos. Das Gericht sah die Fünfjährige und ihre Eltern nicht in der Haftung. Denn die Eltern hätten selbst nicht reagieren können und dem Kind sei das Erlernen des eigenständigen Fahrradfahrens zuzubilligen. Deshalb haben auch die Eltern die Aufsichtspflicht hier nicht verletzt (LG Düsseldorf, VersR 1994, 484/LG Nürnberg-Fürth, 2 S 5891/94).

Im Schadensfall lieber abgesichert?

Auch wenn die Urteile zeigen, dass Kinder und Eltern in vielen Fällen nicht für die Schäden aufkommen müssen, haben sie vor allem eins gekostet: Zeit und Anwaltskosten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für Familien mit Kindern eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dabei ist darauf zu achten, dass der versicherte Personenkreis auch minderjährige Kinder umfasst. Doch neben der Rechtsschutzversicherung ist natürlich eine Haftpflichtversicherung unabdingbar. Auch hier sollten deliktunfähige Personen miteingeschlossen sein. Im Klassik Tarif der IDEAL PrivatHaftpflicht sind deliktunfähige Personen wie Kinder oder körperlich bzw. geistig behinderte Familienmitglieder bis zu einer Schadenssumme von 15.000 Euro versichert. Eine höhere Abdeckungssumme für diesen Personenkreis bietet der Exklusivtarif der IDEAL, der Schäden von bis zu 100.000 Euro versichert.

Titelbild: © romrodinka/iStock.com

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