Das Feuer einer Kerze geht auf einen Tannenzweig über

Fahrlässigkeit und Vorsatz

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Es passiert manchmal schneller als gedacht. Ein unaufmerksamer Moment, eine unbedachte Handlung oder Entscheidung und schon wird man mit Konsequenzen konfrontiert, mit denen man nicht gerechnet hat. Wie konnte das passieren? Die Antwort: Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist in den verschiedensten Alltagssituationen die Ursache für teilweise schwerwiegende Folgen. Doch was genau versteht man unter Fahrlässigkeit oder fahrlässigem Handeln? Ist Unachtsamkeit schon fahrlässig? Und wie wirkt sich Fahrlässigkeit im Strafrecht, Zivilrecht und Versicherungsrecht aus?

Was bedeutet Fahrlässigkeit?

Der Begriff „Fahrlässigkeit“ findet in mehr als einem rechtlichen Kontext Gebrauch. Grundsätzlich handelt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch jemand fahrlässig, der die „erforderliche Sorgfalt außer Acht“ lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Vor allem im Zivilrecht wird diese Definition von Fahrlässigkeit genutzt.

Es wird also fahrlässig gehandelt, wenn die objektive Vorsicht und Sorgfalt in einer bestimmten Situation nicht gegeben sind. Die Folgen dieses Verhaltens müssen außerdem absehbar sein und somit vermieden werden können.

Konkret wird also erwartet, sich so zu verhalten, dass negative Folgen vermieden werden. Solange die Möglichkeit einer objektiv sorgsameren Verhaltensweise besteht, die eine negative Folge verhindern könnte, muss diese eingehalten werden. Wird diese Sorgfalt von der betreffenden Person ignoriert, verhält sie sich risikobereit und handelt dadurch fahrlässig.

Unterschied Fahrlässigkeit und Vorsatz

Bei einer fahrlässigen Handlung war der aufgetretene Schaden nicht das Ziel, sondern nur die Folge dieser Handlung. Die Möglichkeit des Schadens ist gegebenenfalls bewusst, doch ist die Handlung nicht aktiv auf diese Folge ausgelegt. Möchte eine Person mit ihrer Handlung aktiv Schaden verursachen, spricht man nicht mehr von Fahrlässigkeit, sondern von Vorsatz. Entstehen Schäden an Personen oder Sachgütern durch Vorsatz, haben Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Auch das Strafmaß wird von der Bewertung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz vor Gericht unterschiedlich bemessen.

Fahrlässigkeit im Strafrecht

Nach einer Straftat liegt in der Regel, unabhängig von den Absichten, das gleiche Resultat vor. Und doch sind die Absichten des Täters von Relevanz, wenn es um den Strafrahmen geht. Das Gesetz sieht einen Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung vor. Nach § 15 StGB ist allein die vorsätzliche Begehung einer Tat strafbar. Es beschreibt das Wissen und Wollen der Verwirklichung des Tatbestands. Diese vorsätzlichen Handlungen unterscheiden sich zusätzlich.

Am Beispiel einer Körperverletzung wird deutlich, wie die Absichten in der Relevanz des Urteils eingestuft werden könnten:

  • Eventualvorsatz: Die Tatverwirklichung wird vom Täter für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.
  • Direkter Vorsatz: Der Täter weiß, dass seine Handlung zur Verletzung einer oder mehrerer Personen führen wird.
  • Absicht: Der Täter bezweckt gezielt mit seiner Handlung die Verletzung einer oder mehrerer Personen.

Die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit ist im Vergleich zu den genannten Vorsätzen und Absichten des Täters für die Bestimmung des Strafverhältnisses unerlässlich. Eine vorsätzliche Körperverletzung wird mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafte bestraft. Bei einer fahrlässigen Körperverletzung drohen dem Täter hingegen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

Die Fahrlässigkeit tritt im Strafrecht in zwei Formen auf: Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit. Handelt der Täter unbewusst fahrlässig, fällt ihm gar nicht auf, dass sein sorgloses Handeln zum Begehen einer Straftat führen kann. Bei bewusster Fahrlässigkeit versteht der Täter, dass sein Handeln zu einer Straftat führen kann. Ungeachtet dessen hofft er, dass er trotz der Risikobereitschaft Glück hat und dass nichts passieren wird.

Fahrlässigkeit im Zivilrecht

Der bereits vom Zivilrecht genutzte und durch das BGB definierte Begriff der Fahrlässigkeit umschreibt die Sorgfaltspflichten aus ganz unterschiedlichen Bereichen. Gesetzliche Regelungen und Vorschriften, die gewisse Sorgfalt erfordern, stellen nur einen Teil des Gesamtbildes dar. Eine Sorgfaltspflicht kann auch auf einer Erfahrung oder einem aktuellen Wissensstand basieren. Dazu gehören Informationen aus verschiedensten Wissenschaften sowie der Technik und der Medizin.

Ein einfaches Beispiel stellt die Sorgfalt im Verkehr dar. Ein Verkehrsunfall, der einen Sach- oder Personenschaden nach sich zieht, ist unter Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu beurteilen. Die durch den Unfall geschädigte Person kann Schadensersatz und teilweise Schmerzensgeld verlangen. Die Einschätzung durch Staatsanwaltschaft und Gericht basiert im Folgenden dann auf dem Verschuldungsgrad der Fahrlässigkeit:

  • Einfache Fahrlässigkeit: Die erforderliche Sorgfalt wird, wie im Verkehrsbeispiel, außer Acht gelassen und führt zu einem Unfall. Die Person war unachtsam oder unwissend.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Die Person verletzt die Sorgfaltspflicht in ungewohnt hohem Maße und provoziert dadurch einen Unfall. Der Person ist ein Risiko bewusst und verursacht durch das Missachten der Sorgfaltspflicht den Schaden. Dies beschreibt eine Situation, die nicht nur hätte vermieden werden können, sondern die hätte vermieden werden müssen.

Fahrlässigkeit setzt in diesem Falle voraus, dass Schuldner mit erforderlicher Sorgfalt die Folgen ihrer Handlungen hätten voraussehen müssen. Aus Unachtsamkeit oder Ablenkung haben sie diese Sorgfalt nicht bedacht und somit verletzt, wodurch es zu einem Schaden kam. Die grobe Fahrlässigkeit stellt diese Sorgfaltspflichtverletzung noch einmal im verstärkten Maß dar.

Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht

Die Fahrlässigkeit ist im Versicherungsrecht ein wichtiger Aspekt für die Bewertung, ob die Versicherung für einen entstandenen Schaden aufkommen muss oder nicht. Personen, die einen Schaden nicht beabsichtigt haben, ihn durch ihr Verhalten jedoch begünstigt und somit verursachten, fallen beispielsweise unter die Kategorie der fahrlässig Handelnden. Wäre der Schaden durch pflichtbewusstes Verhalten vermeidbar gewesen kann es sein, dass die Versicherung gar nicht oder nur teilweise für den Schaden aufkommt.

Noch kritischer ist der Vorsatz im Versicherungsrecht. Abseits der Sorgfaltspflicht wird im Falle einer Schadensmeldung geprüft, ob der Versicherungsnehmer unter Vorsatz handelte, um den Schaden absichtlich herbeizuführen. Wird ein Vorsatz durch die Untersuchung der Versicherungsgesellschaft festgestellt, muss der entstandene Schaden auch nicht von der Versicherung getragen werden.

In den meisten Versicherungsverträgen ist daher klar geregelt, unter welchen Bedingungen die Versicherung für Schäden aufkommt. In den meisten Hausratversicherungen, Gebäude- und Wohngebäudeversicherungen ist festgelegt, dass im Falle eines Vorsatzes die Leistungserbringung durch die Versicherung entfällt.

Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist bei allen Schäden in der Pflicht, die an anderen Personen entstehen. Das gilt bei der Privaten Haftpflichtversicherung auch dann, wenn grobe Fahrlässigkeit die Ursache ist. Die vorsätzlichen Handlungen sind allerdings auch in diesem Fall von der Leistung der Versicherung ausgeschlossen.

Ist beispielsweise die Waschmaschine kaputt und sorgt dadurch für einen Wasserschaden beim Nachbarn, deckt die Private Haftpflichtversicherung den Schaden ab. Auch fahrlässig abgestellte Blumentöpfe, die den Balkon schmücken aber nicht sturmsicher befestigt sind, sind darunter versichert. Sollte durch einen unerwarteten Wetterwechsel ein Blumentopf vom Balkon stürzen und einen Passanten schädigen, so übernimmt die Private Haftpflichtversicherung den Schaden.

Zu Besuch bei Freunden in gemütlicher Atmosphäre? Kerzenlicht beim Hundesitten mit einer Flasche Wein und nur mal kurz mit dem Vierbeiner vor die Tür – schon kann ein Brand entstehen. Doch auch diese grob fahrlässige Handlung wird durch die Private Haftpflichtversicherung übernommen, wenn es zu Schaden kommen sollte.

Fahrlässigkeit in der Hausratsversicherung

Eine Hausratversicherung kümmert sich in der Regel als Sachversicherung um Schäden und Diebstahl von Einrichtung sowie Verbrauchs- und Gebrauchsgegenständen. Grob fahrlässiges Verhalten ist in der Regel nicht im Grundschutz enthalten und sollte für den Ernstfall dazugebucht werden. Leichte Fahrlässigkeit wird aber im Standard mit abgedeckt. Dazu zählt beispielsweise eine Pfanne mit heißem Öl, die beim Kochen nur kurz unbeaufsichtigt zurückgelassen wird und plötzlich Feuer fängt.

Unter grober Fahrlässigkeit verstehen sich beispielsweise das Zurücklassen einer laufenden Waschmaschine, deren Schlauch platzt und die Wohnung bei Abwesenheit unter Wasser stellt. Auch eine brennende Kerze, die unbeaufsichtigt umkippt und ein Feuer verursacht, gehört zur groben Fahrlässigkeit. Im Falle von Diebstahl ist bereits ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss über längere Zeit grob fahrlässig, wenn man nicht zu Hause ist.


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Fahrlässigkeit: Leistungskürzung der Versicherung

In gewissen Fällen der groben Fahrlässigkeit haben Versicherungsgesellschaften das Recht, eine Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung auszusprechen. Fährt der Versicherungsnehmer betrunken Auto und verursacht dabei einen Unfall, verhält er sich grob fahrlässig. Wird der Autoschlüssel stecken gelassen und das Auto unbeaufsichtigt abgestellt und dann gestohlen, gilt dies ebenfalls als grob fahrlässig. In diesen Fällen ist es der Versicherung möglich, Versicherungsleistungen zu verweigern.

Auch Leistungskürzungen sind möglich, wie im Falle der Hausratversicherung, die sich im Schadensfall auf den § 81 VVG berufen kann. Eine Schadensprüfung ermittelt die Schuld oder Teilschuld des Versicherungsnehmers am entstandenen Schaden. In dem Verhältnis der berechneten Teilschuld kann die Leistung durch die Versicherung gekürzt werden. Vor diesem Schaden schützt nur ein passender Tarif bei der Versicherungsgesellschaft.

Für die Versicherung von grob fahrlässig entstandenen Schäden können beispielsweise in verschiedenen Tarifen zusätzliche Optionen gebucht werden. Im Tarif Klassik der IDEAL Hausratversicherung ist grobe Fahrlässigkeit mit Schäden bis zu 10.000 Euro ohne Abzüge versichert. Schäden über 10.000 Euro werden entsprechend der Schwere der groben Fahrlässigkeit gekürzt. Es wird also geprüft, wieviel dem Schadenverursacher prozentual angelastet werden kann, die Schuld am Schaden zu tragen. Trägt der Versicherungsnehmer beispielsweise 50 % der Schuld, wird der Schaden um 50 % gekürzt.

Alle Maße der Fahrlässigkeit, egal ob leicht oder grob, werden durch den Tarif Exklusiv der IDEAL Hausratversicherung abgesichert. Allerdings dürfen keine Obliegenheiten betroffen sein. In diesen Fällen wird ein Verschulden an der groben Fahrlässigkeit immer angerechnet. Ein Beispiel dafür ist die Wohnung, die im Winter beheizt sein muss, damit es nicht zu Frostbruchschäden kommt.

Titelbild: © nemoris/ iStock.com

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