Haustürschlüssel mit Anhänger im Form eines Hauses

Zweitwohnsitz – Vorteile, Nachteile und Kosten

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Viele Umstände können dazu führen, dass ein einziger Hauptwohnsitz nicht mehr ausreicht. Räumliche Trennung von Arbeit und Familiensitz, das Elternhaus in der alten Heimat oder die Studenten-WG und das beliebte Ferienhaus können die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes nötig machen. Das macht sich auch in der Statistik bemerkbar: Laut statistischem Bundesamt führten im Jahr 2017 ganze 368.541 Arbeitnehmer in Deutschland einen doppelten Haushalt.

Ein Zweitwohnsitz kann in vielen Fällen auf den ersten Blick attraktiv sein. Dennoch ist Vorsicht geboten. In vielen Fällen verursacht ein Zweitwohnsitz nicht nur Freude, sondern auch teils hohe Kosten bei Anmeldung und Steuern. Es lohnt sich, diese Entscheidung gut zu überlegen.

Unterschied Zweitwohnsitz und Hauptwohnsitz

Nicht immer fällt die Unterscheidung zwischen dem Hauptwohnsitz und einem Nebenwohnsitz leicht. Besonders, wenn an beiden Orten ähnlich viel Zeit verbracht wird. Einen ersten Aufschluss gibt Paragraf 22 des Bundesmeldegesetzes. Der Hauptwohnsitz wird als die „vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners“ definiert.

In der Praxis ist die Unterscheidung schwammig. Die Anforderungen an eine Wohnung, die als Zweitwohnsitz angemeldet werden soll, unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Merkmale helfen jedoch dabei herauszufinden, ob eine Wohnung grundsätzlich geeignet ist.

So muss die als Zweitwohnsitz auserkorene Wohnung tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Dementsprechend muss sie auch gewisse Ausstattungsmerkmale vorweisen. Hierzu gehören beispielsweise ein Schlafraum, Badezimmer und Dusche. Wer sein Büro in einer anderen Stadt als Zweitwohnsitz anmelden möchte, wird an Grenzen stoßen.

Ferienwohnungen sind bei eigener Bewohnung und regelmäßiger Nutzung grundsätzlich als Zweitwohnsitz anzumelden. Eine Grauzone ergibt sich bei Schrebergärten, deren Einstufung je nach Gemeinde unterschiedlich ausfällt. 

Wann ist ein Zweitwohnsitz sinnvoll?

Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Viele wirtschaftliche, persönliche, aber auch emotionale Faktoren können eine Rolle spielen. Besonders oft ist ein Zweitwohnsitz die Wohnung am Arbeitsort für Arbeitnehmer, wenn der tägliche Arbeitsweg zu lang zum Pendeln ist.

Auch die Mietwohnung oder WG am Studienort wird gern als Zweitwohnsitz angemeldet. Manchmal wird das Elternhaus nach dem Auszug zur Ausbildung oder zum Studium als Zweitwohnsitz angemeldet. Beim Besitz eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung – auch im Ausland – ist die Anmeldung als Zweitwohnsitz bei entsprechender Nutzungsdauer sinnvoll.

Anmeldung des Zweitwohnsitz – was zu beachten ist

Entscheidend für die Notwendigkeit einer Anmeldung als Zweitwohnsitz ist die tatsächliche Aufenthaltsdauer pro Jahr. Bei einer jährlichen Gesamtnutzung von unter sechs Monaten entfällt die Meldepflicht für den Zweitwohnsitz. Zeichnet sich ab, dass die Nutzung unter dieser Grenze liegt, müssen keine weiteren Schritte in Angriff genommen werden.

Wenn die Nutzung die sechs Monate überschreitet, wird die Anmeldung des Zweitwohnsitzes zur Pflicht und muss beim zuständigen Amt der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erledigt werden.

 Wird die Frist nicht eingehalten, drohen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 1.000 €.

Anlaufstelle für die Anmeldung der Zweitwohnung ist – wie auch beim Hauptwohnsitz – das Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde. Zur Anmeldung einer Zweitwohnung müssen dort in der Regel die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • Ausgefülltes Anmeldeformular der jeweiligen Gemeinde
  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Wohnungsgeberbestätigung, sofern der Zweitwohnsitz angemietet ist

Wenn man zur Miete wohnt, ist zusätzlich eine Wohnungsgeberbestätigung notwendig, die im Vorfeld beim Wohnungsgeber angefragt werden muss. Das ist meistens der Vermieter oder die Hausverwaltung. Bei Wohngemeinschaften kann es auch der jeweilige Hauptmieter sein. Die Wohnungsgeberbestätigung enthält folgende Daten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Bestätigung des Aus- oder Einzugs, mit Datum
  • Anschrift
  • Name der Bewohner/ des Bewohners

In den meisten Fällen wird hierbei vom zuständigen Einwohnermeldeamt eine Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung der Zweitwohnung verlangt. Diese ist aber selten teurer als 10 Euro.

Zweitwohnsitzsteuer

Belastender kann nach der Anmeldung des Zweitwohnsitzes die sogenannte Zweitwohnsitzsteuer sein. Diese wird heutzutage an vielen Orten verlangt. Hauptgrund für diese Steuer ist der Wunsch einzelner Gemeinden, einen Ausgleich für potenziell ausbleibende Einnahmen zu erzielen. Durch die zusätzlichen Mittel sollen öffentliche Einrichtungen wie Spielplätze und Parks und die kommunale Infrastruktur erhalten werden.

Da diese theoretisch auch von Anwohnern mit Zweitwohnsitz genutzt werden, fällt die Steuer nach Anmeldung an. Dabei ist es egal, ob Anwohner mit Zweitwohnsitz Mieter oder Eigentümer sind. Befinden sich Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz in der gleichen Stadt, muss die Zweitwohnsitzsteuer für beide Wohnungen oder Häuser abgegeben werden.

Berechnung der Zweitwohnsitzsteuer

Als Grundlage für die Berechnung der Zweitwohnsitzsteuer dient die jährliche Nettokaltmiete. Bei Eigentumswohnungen, die als Zweitwohnung angemeldet werden, zählt für die Berechnung die ortsübliche Durchschnittsmiete. Als Zweitwohnung angemeldete WG-Zimmer werden gemessen an ihrem Anteil der genutzten Wohnfläche des Mietobjekts für die Zweitwohnungssteuer berechnet.

Kosten der Zweitwohnsitzsteuer in verschiedenen Städten

Die Höhe des erhobenen Anteils an der jährlichen Nettokaltmiete variiert von Ort zu Ort stark. So müssen Anwohner, die in Hamburg einen Zweitwohnsitz anmelden, eine Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von acht Prozent der jährlichen Nettokaltmiete zahlen. In Berlin sind es 15 Prozent, in München sogar 18 Prozent.

Wer sich für einen Zweitwohnsitz in Düsseldorf entscheidet, zahlt gar keine Zweitwohnsitzsteuer. Neben der Attraktivität des Wunschortes selbst lohnt es sich, die steuerlichen Modalitäten im Blick zu haben, um die Zweitwohnungssteuer zu umgehen. Wird die Zweitwohnsitzsteuer nicht gezahlt, droht je nach Ausmaß eine Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro oder eine Haftstrafe bis zu fünf Jahren

Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer

Eine Umgehung der Zweitwohnsitzsteuer ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dazu zählen unter anderem Berufspendler, die verheiratet sind. Auch Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, sind von der Zweitwohnsitzsteuer befreit. Dies ist bei der Leistung des Wehrdienstes, Bundesfreiwilligendienstes oder Zivildienstes der Fall. Anwohner von Alten- oder Pflegeheimen zahlen ebenfalls keine Zweitwohnsitzsteuer.

Rundfunkbeitrag für den Zweitwohnsitz

Falls am Hauptwohnsitz die GEZ-Gebühren bereits gezahlt werden, wird er am Zweitwohnsitz nicht noch einmal fällig. Die Befreiung kann mit einem Online-Formular beantragt werden. Damit dem Antrag stattgegeben wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Eigentümer oder Mieter müssen nachweisen können, dass sie den Rundfunkbeitrag für ihren Hauptwohnsitz regelmäßig zahlen. Außerdem muss belegt werden, dass der Zweitwohnsitz beim zuständigen Einwohnermeldeamt gemeldet ist. Die jeweiligen Bescheinigungen können dem Online-Formular digital angehängt werden. 


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Sind die Kosten für den Zweitwohnsitz steuerlich absetzbar?

Die durch einen Zweitwohnsitz entstehenden Kosten sind teilweise steuerlich absetzbar. Allerdings muss der Zweitwohnsitz einige Voraussetzungen erfüllen, um vom Finanzamt anerkannt zu werden. Besonders die Entfernungen sind hier entscheidend. So darf der Nebenwohnsitz laut Definition des Gesetzgebers von 2014 und einer Revision von 2020 nur höchstens halb so weit von der Arbeit entfernt liegen wie der Hauptwohnsitz. Erst dann wird er als beruflich veranlasst bezeichnet.

Eine weitere Voraussetzung betrifft den Hauptwohnsitz selbst. Liegt dieser maximal eine Stunde vom Arbeitsplatz entfernt, wird kein Zweitwohnsitz am Arbeitsort anerkannt, da die Fahrtzeit als „zumutbar“ eingestuft wird. Gleichzeitig darf der Zweitwohnsitz nicht weiter als 50 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt liegen, um anerkannt zu werden. Zudem müssen Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt beweisen können, dass der Zweitwohnsitz nicht zu viele Merkmale des Hauptwohnsitzes annimmt. Es soll vermieden werden, dass er durch sehr lange Aufenthalte und viele soziale Kontakte zum Lebensmittelpunkt wird. Um dies nachzuweisen, kann man beispielsweise ein Fahrtenbuch über die Fahrten zum Hauptwohnsitz führen. Auch soziale Verpflichtungen in der Heimat wie Vereinsmitgliedschaften können als Beleg dienen.

Zudem sollte der Zweitwohnsitz von Arbeitnehmern nie größer sein als der Hauptwohnsitz. Die Mietkosten für einen Zweitwohnsitz müssen zudem mehr als 10 Prozent der laufenden Kosten für den Hauptwohnsitz betragen, damit die doppelte Haushaltsführung anerkannt wird.

Sind alle Kriterien erfüllt, können Arbeitnehmer die Mehrkosten als doppelte Haushaltsführung beim Finanzamt geltend machen und einen Teil als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung ausweisen. Studierende und Auszubildende, deren Hauptwohnsitz das Elternhaus ist, können eine Zweitwohnung nicht von der Steuer absetzen. 

Zweitwohnsitz Versicherung – was ist wichtig?

Wird der Zweitwohnsitz regelmäßig und ausgiebig genutzt, muss er ebenso versichert werden wie der Hauptwohnsitz. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, muss auch hier über eine Hausratsversicherung nachdenken. Dabei drängt sich die Frage nach der Bündelung von Leistungen auf: Kann die Zweitwohnung gemeinsam mit dem Hauptwohnsitz in einer Hausratsversicherung aufgenommen werden? Oder lohnt es sich, die Versicherungen getrennt voneinander abzuschließen?

Ein Vergleich der Angebote zeigt: Die Integration des Zweitwohnsitzes in der Hausratsversicherung wird unterschiedlich gehandhabt und ist von Anbieter zu Anbieter verschieden. Einige Anbieter betrachten zusätzlich verschiedene Nutzungsszenarien. Hierzu gehören unter anderem die berufliche oder akademische Nutzung oder auch die Nutzung als Ferienwohnung.

Bei der IDEAL Hausratsversicherung können Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz in einer Hausratsversicherung zusammengefasst werden. Bis zu 12 Monate lang ist der Zweitwohnsitz im Rahmen der Außenversicherung mitversichert. Mit dem Exklusiv-Tarif bietet sich anschließend die Möglichkeit, für den Zweitwohnsitz einen Versicherungsschutz von bis zu 40% der Versicherungssumme und maximal 40.000 Euro zu integrieren.

Auf die Frage nach der sinnvollsten Wahl und Aufteilung der Hausratsversicherung für Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz gibt es keine allgemeingültige Antwort. Vielmehr zählt die subjektive Erfahrung mit bestehenden Versicherungspartnern. Ist die Zusammenarbeit in Bezug auf den Hauptwohnsitz anhaltend und vertrauensvoll, spricht nichts gegen die Erweiterung auf den Zweitwohnsitz. Ein separater Vertrag kann in einigen Fällen noch umfassenderen Schutz bei größeren Schäden bieten und damit langfristig eine sinnvollere Option sein. Wer sich ausreichend informiert und fundierte Entscheidungen trifft, genießt den Zweitwohnsitz sicher und ohne größere Hürden.

Titelbild: © rsester/ iStock.com

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