Einkaufswagen vor Paragraphenzeichen

Verbraucherrechte: Die wichtigsten Rechte beim Kauf

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Letzte Aktualisierung 2023

Ein neues Kleid. Das langersehnte Traumauto. Oder der Vertrag im Fitness-Studio. All das hat eines gemeinsam: Die Dinge müssen gekauft oder vertraglich abgeschlossen werden. Doch was passiert, wenn das Kleid nicht passt, das Traumauto sich als Albtraum herausstellt und das Fitness-Studio doch zu weit weg ist? Dann können Verbraucher auf Ihre Verbraucherrechte zurückgreifen. Die vier wichtigsten haben wir für Sie zusammengefasst.

Widerrufsrecht: Rücktritt vom Kaufvertrag

Das Widerrufsrecht ist eine europäische Gesetzgebung, die Verbraucher den Rücktritt von Kaufverträgen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Anführung eines Grundes ermöglicht. Sind noch keine Leistungen erbracht worden, entfällt somit die Leistungspflicht des Vertragspartners. Haben Sie bereits Ware bekommen, kann diese zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet werden. Damit ist das Widerrufsrecht eines der wichtigsten Verbraucherrechte. So gut das nun klingen mag, die Sache hat einen Haken. Denn nicht jeder Vertrag kann widerrufen werfen.

Abhängig ist das Widerrufsrecht von drei Dingen: (1) Der Rolle beider Vertragspartner, (2) der Art des Vertrages und (3) die Art der Ware.

Ein Widerruf kann europaweit nur bei Verträgen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer eingelegt werden. Verbraucher sind Sie immer dann, wenn Sie etwas als Privatperson erwerben. Schließen im Gegensatz zwei Privatpersonen oder zwei Unternehmer einen Vertrag ab, besteht kein Widerrufsrecht.

Neben dieser Rolle der Vertragspartner ist auch die Art des Vertrages ausschlaggebend. Denn nicht jeder Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kann widerrufen werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt für das Widerrufsrecht vor allem zwei Vertragsarten: Die Fernabsatzverträge und die Haustürgeschäfte. Beim Fernabsatzvertrag kaufen Kunden durch Fernkommunikationsmittel wie TV, Katalog oder Internet ein. Ihre Ware können sie jedoch dann erst nach Erhalt in Augenschein nehmen, weshalb hier ein Widerrufsrecht besteht. Haustürgeschäfte sind Käufe, die an der Wohnungstür getätigt werden, beispielsweise von klassischen „Staubsaugervertretern“. Da hier jedoch keine Geschäftsräume bestehen und der Kunde so vom Kauf „überrumpelt“ wurde, besteht auch hier immer ein Widerrufsrecht. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn Sie im Laden einkaufen.  


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Zuletzt ist natürlich beim Widerrufsrecht auch die Art der Ware ausschlaggebend. Verderbliche Ware wie Lebensmittel oder zeitgebundene Artikel wie Tageszeitungen sind vom Widerruf ausgeschlossen. Auch individuell angefertigte Waren wie Kleidungsstücke oder personalisierte Artikel können vom Käufer nicht widerrufen werden.

Das Widerrufsrecht gilt gesetzlich innerhalb der ersten 14 Tage nach Vertragsabschluss. Freiwillige Verlängerungen können Händler natürlich anbieten. Um vom Widerruf Gebrauch zu machen, muss der Verbraucher dies dem Vertragspartner kundtun. Kunden von Onlinehändlern nutzen in der Regel hierfür ein Widerrufsformular auf den Webseiten. Der Widerruf kann aber auch per Brief, Telefon oder E-Mail erfolgen, solange er innerhalb der Frist beim Vertragspartner ankommt.

Gewährleistung bei mangelhafter Ware

Die Gewährleistung ist kein einzelnes Recht, sondern fast als Überbegriff mehrere Verbraucherrechte zusammen. Grundsätzlich geht es bei der Gewährleistung um die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsbedingungen. So verpflichtet sich beispielsweise der Verkäufer der Ware, diese mängelfrei zu übergeben und dem Käufer das Eigentumsrecht zu übertragen.

Ist der Artikel beschädigt (z.B. die Klingel bei einem Fahrrad funktioniert nicht) oder ist die Ware nicht wie abgebildet (z.B. das Kleid rosa statt blau) kann der Käufer verschiedene Rechte, z.B. Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder sogar Schadensersatz in Anspruch nehmen. Diese Rechte werden unter der Gewährleistung zusammengefasst. Doch auch hier gibt es einen Haken: Der Verbraucher steht nach einer gewissen Zeit in der Beweispflicht.

Entscheidend für die Gewährleistung ist, dass der vom Verkäufer übergebene Artikel bereits von Anfang an beschädigt ist, ein Mangel also nicht vom Kunden oder Dritten herbeigeführt wurde. Die Beschädigung muss sich dabei nicht von Anfang an zeigen. Auch Materialfehler, die zwar von Beginn an bestehen, sich jedoch erst nach einer gewissen Zeit zeigen, fallen unter die Gewährleistung. Das Problem: Der Kunde steht nach einer gewissen Zeit in der Beweispflicht.

Die Gewährleistungsfrist, in der Verbraucher von ihren Rechten Gebrauch machen können, besteht dabei grundsätzlich zwei Jahre lang. Für alle, die einen Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen haben, gilt im Sinne des Verbraucherschutzes eine Beweislastumkehr. Das heißt: Der Verkäufer (nicht der Käufer) muss nachweisen, dass ein Produkt bei der Übergabe fehlerfrei und nicht beschädigt war. Nach zwölf Monaten steht jedoch der Käufer in der Beweispflicht.

Im Rahmen der Gesetzgebung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben Verbraucher bei der Gewährleistung verschiedene Ansprüche. Zum einen kann die Nacherfüllung des Kaufvertrags (Reparatur oder die Lieferung einer neuen mangelfeien Ware) verlangt werden. Auch kann der Kunde den Kaufpreis bei schadhafter Ware mindern oder eine Teilrückerstattung fordern. Zuletzt kann der Kunde auch vom Kaufvertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Bevor jedoch eine dieser Maßnahmen in Kraft tritt, müssen Verbraucher dem Verkäufer die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Kaufvertrages geben. Hier gilt es eine Frist zu setzen. Kommt der Verkäufer dann der Reparatur oder der erneuten Lieferung nicht nach, können Preisminderung oder Rücktritt in Anspruch genommen werden.

Umtausch und Geld-zurück-Garantie

Im Gegensatz zum Widerruf ist der Umtausch kein gesetzliches Verbraucherrecht. Die Regelungen zum Umtausch erfolgen auf freiwilliger Basis des Verkäufers. Wirbt ein Verkäufer jedoch mit einem Umtauschrecht, beispielsweise von 14 Tagen, muss er dieses auch einhalten. Die genauen Vertragsbedingungen – also ob zum Beispiel das Geld erstattet, ein Gutschein ausgestellt oder neue Ware ausgehändigt wird – sind im Kaufvertrag geregelt und bleiben so dem Verkäufer überlassen. Übrigens: Eine so genannte „Geld-zurück-Garantie“ muss auch als solche eingehalten werden. Wird mit diesem Ausspruch geworben, darf kein Gutschein ausgestellt werden.

Garantieversprechen

Grundsätzlich besteht auf die Garantie von Waren kein gesetzlicher Anspruch. Eine Garantieleistung ist damit immer eine freiwillige Sache des Verkäufers. Gibt jedoch der Käufer eine Zusage zur Garantie, hat er diese auch zu erfüllen. In welchem Umfang dies geschieht und wie lange eine Garantie wirksam ist, geht nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem individuell geschlossenen Kaufvertrag hervor.

Informationen zum Thema Verbraucherrechte hat das Bundesministerium für Justiz in dieser Broschüre zusammengestellt. Zudem stellt die Bundesregierung auf ihrer Webseite hilfreiche Tipps für Verbraucher zur Verfügung. Wer sich über weitere Rechte beim Kauf hinaus über Verbraucherrechte informieren möchte, kann auf Informationen des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zurückgreifen.

Titelbild: © djedzura / iStock.com 

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