Frau sitzt auf Stein in den Bergen

Unbezahlter Urlaub – Rechte und Pflichten

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Ein Pflegefall in der Familie, eine Fortbildung, ein Sabbatical. Sie müssen Ihren Arbeitsplatz für eine Weile verlassen und haben nicht genug Resturlaub. Die Lösung: Unbezahlter Urlaub. Was das ist und wie er funktioniert, verraten wir im Beitrag.

Was bedeutet unbezahlter Urlaub?

Hier ist der Name Programm. Wenn Sie unbezahlten Sonderurlaub nehmen, so besteht das Arbeitsverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber unverändert fort. Es geht lediglich in eine Art Winterschlaf über. Der Unterschied zum gewöhnlichen Arbeitsalltag ist, dass Sie nicht arbeiten müssen. Dementsprechend entfällt jedoch auch das Gehalt für die Zeit, während der Sie sich im unbezahlten Sonderurlaub befinden. Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und auch die Sonn- und Feiertagszuschläge fallen dann weg.

Wichtig: Die Vorschriften zu Kündigungsschutz, Kündigungen und Urlaub sind nicht vom unbezahlten Sonderurlaub betroffen. Weiterhin kann es sein, dass der Arbeitgeber Ihren Anspruch auch Urlaubsgeld, betriebliche Altersversorgung oder Weihnachtsgeld kürzt.

„Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird.“ – Aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) § 7

Wenn Sie länger als einen Monat nicht arbeiten, müssen Sie nach spätestens vier Wochen eine Abmeldung vornehmen. So beenden Sie Ihre Mitgliedschaft in der Sozial- beziehungsweise Krankenversicherung. Sobald Sie Ihre Arbeit dann wieder aufnehmen und Gehalt beziehen, muss Ihr Arbeitgeber Sie wieder bei den Versicherungen anmelden.

Anspruch auf unbezahlten Urlaub

Das Wichtigste vorweg: Einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben Sie als Arbeitnehmer nicht. Vielmehr liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter ohne Bezahlung freizustellen. Solange er das nicht tut, ist der Beschäftigte verpflichtet, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Andernfalls, so berichtet die Deutsche Handwerkszeitung, handele es sich um Arbeitsverweigerung. In einem solchen Fall kann ein Kündigungsgrund vorliegen.


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Es gibt jedoch Gründe, die einen solchen unbezahlten Urlaub rechtfertigen. Diese Gründe können Sie auch im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festmachen. Dazu können gehören:

  • Kinder: Eltern kleiner Kinder nehmen oft eine Auszeit, um sich um den Nachwuchs zu kümmern. So können sie auch nach Ablauf der gesetzlichen Elternzeit weiterhin bei den Kleinen bleiben.
  • Familiäre Notfälle: Wenn ein Familienmitglied schwer erkrankt und Pflege braucht, können Sie für deren Unterstützung unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen. Bei erkrankten Kindern gibt die Deutsche Handwerkszeitung ein Limit von zehn Tagen pro Jahr und Elternteil an. Jedes Elternteil bekommt für seine zehn Tage Krankengeld von der Krankenkasse. Dazu muss auch ein ärztliches Attest vorliegen und das Kind darf nicht älter als zwölf Jahre alt sein. Arbeitsrechte.de wiederum spricht von sechs Monaten unbezahlten Urlaubs im Krankheitsfall eines Familienmitglieds.
  • Berufliche Weiterbildung: Eine Weiterbildung kann ebenfalls Grund für unbezahlten Sonderurlaub sein. Hier gibt es jedoch auch die Möglichkeit, Weiterbildungsurlaub zu nehmen. Weitere Details dazu stellen wir in unserem Beitrag „Persönliche Entwicklung im Beruf“ bereit.
  • Todesfälle: Todesfälle sind hier ein besonderer Umstand, denn hier wird das Gehalt oftmals fortgezahlt, auch wenn Sie als Arbeitnehmer ein paar Tage Sonderurlaub nehmen. Die Anzahl der Abwesenheitstage ist gesetzlich nicht festgelegt. Es hängt mitunter vom Verwandschaftsgrad, der Kulanz des Arbeitgebers sowie der Länge der Betriebszugehörigkeit ab, ob und wie lange hier ein unbezahlter Urlaub gewährt wird.

Achtung: Vor allem bei Todesfällen ist eine pauschale Aussage darüber, ob es noch Gehalt gibt, auch wenn der Arbeitnehmer, in dessen Familie es zum Todesfall kam, Sonderurlaub nimmt, nicht möglich. Der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist vage in seiner Ausformulierung, sodass es stets auf die individuellen Faktoren ankommt. Zum Beispiel, wie nah der Arbeitnehmer dem Verstorbenen stand.

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“ – Aus § 616 BGB

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber außerdem alle Bitten um unbezahlten Urlaub ablehnen, etwa, wenn er dann Engpässe im Betrieb kommen sieht. Für gewöhnlich können sich beide Seiten jedoch einigen. Die entsprechende Vereinbarung sollten sie dann schriftlich festhalten – so können Sie Missverständnisse verhindern. Genaue Regelungen zur Lohnfortzahlung sind stets im Tarif- oder Arbeitsvertrag zu finden.

Versicherung während des unbezahlten Urlaubs

Wenn Sie in den unbezahlten Urlaub eintreten, bleibt der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Sozial- und Krankenversicherung für vier Wochen lang bestehen. Danach muss Ihr Arbeitgeber Sie abmelden und das Beschäftigungsverhältnis gilt offiziell als unterbrochen. Es liegt dann an Ihnen sich privat oder gesetzlich neu abzusichern. Hier ist die Familienversicherung eine beliebte Option, über die sich Ehepartner im Sabbatical oder im Urlaub über ihren Partner versichern können. Freiwillig gesetzlich Versicherte oder privat Krankenversicherte zahlen ihre Beiträge einfach wie gewohnt weiter – für diese ändert sich nichts. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen allerdings mit einer Erhöhung ihrer Beiträge rechnen.

Darf der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub anordnen?

Für eine Anordnung unbezahlten Urlaubs vonseiten des Arbeitsgebers gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er kann jedoch Zwangsurlaub verordnen. Dieser muss erstens bezahlt und zweitens begründet sein. So können zum Beispiel betriebliche Krisen dafür sorgen, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb fürs Erste nach Hause schickt und auf Eis legt.

Anspruch auf regulären Urlaub

Während Sie einen unbezahlten Urlaub nehmen, gelten weiterhin die Regelungen zu Kündigung und Kündigungsschutz. Der Anspruch auf regulären Urlaub – also über den unbezahlten Urlaub hinaus – kann jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden. Das gilt allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis „Winterschlaf hält“. Wird die Stilllegung des Arbeitsverhältnisses jedoch vertraglich festgehalten, etwa bei einem Sabbatical oder Sonderurlaub, so bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Sollte doch eine Kürzung des regulären Urlaubs aufgrund zu vieler unbezahlter Urlaubstage erfolgen, so darf diese nicht dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer unter die gesetzlich festgelegte Zahl der Urlaubstage kommt.

Titelbild: © tora1983/ iStock.com

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