Gestapelte Bücher und eine Lupe

Stille Reserven

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Stille Reserven (oder stille Rücklagen) sind Bestandteile des Eigenkapitals, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind. Sie entstehen durch den Nichtansatz von Vermögensgegenständen (Vermögen) in der Bilanz, durch Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder durch Überbewertung von Schulden. Die Höhe der stillen Reserven ergibt sich bei Vermögensgegenständen aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem niedrigeren Buchwert und bei Schulden aus der Differenz zwischen Buchwert und dem niedrigeren tatsächlichen Wert.

Stille Reserven in der Gesetzgebung

Stille Reversen sind nicht zu vermeiden und in einem gewissen Umfang sogar vom Gesetzgeber gewollt. Im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Steuerrecht finden sich gesetzliche Regelungen dazu. Im HGB ist das sogenannte Niederstwertprinzip definiert. Im Steuerrecht wird von der Bilanzwahrheit gesprochen.

Nach dem Steuerrecht sollen Vermögensgegenstände mit dem höchstmöglichen Gewinn in der Bilanz aufgeführt werden. Damit dürfen keine Werte unterschlagen werden. Laut dem Niederstwertprinzip soll eine Bewertung von Vermögensgegenständen mit dem niedrigsten Wert stattfinden.

In der Menge an stillen Rücklagen und Reserven sind Unternehmen nach der Gesetzgebung außerdem beschränkt. Es ist verboten, stille Reserven durch falsche Schätzungen zu bilden. Verstoßen wird damit gegen die Bilanzwahrheit.

Entstehung von stillen Reserven

Manche Beträge werden lediglich geschätzt oder gerundet. Es kann so zu einer Über- bzw. Unterbewertung von Schuldwerten und Vermögenswerten kommen. In einer Bilanz können dabei unterschiedliche Punkte betroffen sein, die dann eine Entstehung von stillen Reserven begründet:

  • Verbuchung geringfügiger Wirtschaftsgüter: Sie haben einen aktuellen Wert und können in Zukunft mit Gewinn verkauft werden.
  • Vermögensgegenstände des Anlagevermögens: Nach Ablauf der Abschreibung bleibt ein Erinnerungswert in der Bilanz. Der tatsächliche Wert kann jedoch deutlich darüber liegen.
  • Rückstellungen in Form von Strafzahlungen beziehungsweise Nachzahlungen: Diese können in geringerer Höhe als erwartet ausfallen. Gebildete Rücklagen müssen dann nicht in voller Höhe verwendet werden und stille Reserven entstehen.
  • Anschaffungskostenprinzip: Anschaffungskosten sind in der Bilanz ausgeschrieben, im Laufe der Zeit kommt es jedoch zu Wertsteigerungen, die in der Bilanz nicht zu finden sind und somit stille Rücklagen darstellen. Anschaffungskosten können auch unter dem Marktwert liegen, der dann ebenfalls nicht in der Bilanz zu finden ist und eine stille Rücklage darstellt.
  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände: Diese müssen nach dem HGB nicht in die Bilanz einfließen.

Arten von stillen Reserven

Drei verschiedene Arten der stillen Reserven werden in Abhängigkeit von der Entstehung unterschieden: Zwangsreserven, Dispositions- und Ermessensreserven und Willkürreserven.

Von Zwangsreserven wird bei selbst geschaffenen Marken, Verlagsrechten, Kundenlisten oder ähnlichem gesprochen. Zu den Zwangsreserven gehören beispielsweise auch Wertsteigerungen bei Grundstücken.

Werte, die nicht klar bemessen, sondern vom Unternehmen bestmöglich geschätzt werden müssen, sind Dispositions- und Ermessensreserven. Ein Kaufmann wird Vermögenswert geringer und Schulden höher einschätzen, als sie oftmals sind.

Willkürreserven sind nicht zulässig. Wenn Unternehmen bei der Bildung von Reserven fahrlässig handeln oder sogar vorsätzlich gegen handels- und steuerrechtliche Prinzipien und Vorschriften verstoßen, entstehen diese. Zivil- und Strafrechtliche Folgen zieht es dann nach sich.

Titelbild: © Svitlana Unuchko / iStock.com

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