Gestapelte Bücher und eine Lupe

Rentensplitting

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Im Rahmen des Rentensplittings werden Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Partner mit einem höheren Rentenanspruch gibt dabei einen Teil an den Partner ab. Beide Partner müssen einem Splitting zustimmen. Ausnahme ist ein Rentensplitting nach dem Tod eines Partners.
Die Erklärung zum Rentensplitting wird bei der Deutschen Rentenversicherung abgegeben. Eine Entscheidung treffen beide Partner, wenn sie das erste Mal Anspruch auf eine volle Altersrente haben und der andere Partner mindestens 65 Jahre alt ist.

Das Rentensplitting ist möglich, wenn vor dem Jahr 2002 geheiratet wurde und beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind oder die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde.
Auf dem Versicherungskonto müssen beide Partner jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlicher Zeit verbucht haben. Ausbildungs- und Elternzeit, die Zeit für Pflege von Angehörigen und Arbeitslosigkeit zählen dazu.
Für den Partner mit einem geringeren Gehalt entstehen Rentenpunkte, die auch mit der Scheidung oder dem Ableben des Partners vor Rentenbeginn bestehen bleiben.

Die gesetzlichen Rentenansprüche werden beim Rentensplitting in gleicher Höhe an beide Partner aufgeteilt. Die Entgeltpunkte des Versicherungskontos werden nur für die Zeit der Ehe gesplittet. Die Zeit beginnt also mit dem jeweils 1. des Monats der Eheschließung und endet mit der Regelaltersgrenze oder dem ersten Erhalt der Vollrente.

Die Erklärung für ein Rentensplitting ist rechtsverbindlich und kann auch nach dem Tod des Partners nicht rückgängig gemacht werden.

Rentensplitting nach dem Tod des Partners

Seit 2002 besteht nach dem Tod des Partners die Wahl zwischen einer Hinterbliebenenrente oder einem Rentensplitting. Der verstorbene Partner muss noch keine 25 Jahre rentenrechtlich wirksame Zeit gesammelt haben. Der überlebende Partner muss diese Zeit jedoch erfüllen.

Entscheidet man sich für ein Rentensplitting, ist eine Witwenrente nicht mehr möglich. Es gilt also genau zu schauen, mit welcher Lösung man mehr Gesamtrente erhält. Wird eine Witwenrente z.B. aufgrund zu hohen Einkommens nicht ausgezahlt, kann ein Rentensplitting Vorteile bringen. Das Einkommen wird hier nicht mit angerechnet. Verstirbt jedoch zuerst der Partner mit dem niedrigeren Rentenanspruch, bekommt der überlebende Partner wegen dem Splitting nur eine geringere Rente.

Partner, die während der Ehe oder Partnerschaft weniger Rentenanwartschaften sammeln konnten, haben mit dem Rentensplitting einen höheren Rentenanspruch, der auch bei einer Wiederheirat bestehen bleibt. Mit erneuter Heirat erlischt der Anspruch auf eine Witwenrente.

Titelbild: © Svitlana Unuchko / iStock.com

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*Verzinsung auf Basis der aktuellen Deklaration kann für die Zukunft nicht garantiert werden.