Pflegebetreuerin mit Seniorin im Gespräch

Pflegegrade bei Krebserkrankungen

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Letzte Aktualisierung 2023

Seit Januar 2017 werden pflegebedürftige Personen statt in vier Pflegestufen in fünf Pflegegrade eingestuft. Damit soll in Zukunft eine einfachere Einteilung möglich sein. In der Folge erhalten die Betroffenen mehr Geld für die Pflege.

Basis ist das neue Pflegestärkungsgesetz. Neu ist der Pflegegrad 1, durch den Patienten leichter als Pflegefall eingestuft werden können und somit auch Leistungen erhalten. Ansprechpartner ist der Medizinische Dienst der Krankenkasse. Ein Gutachter teilt die Pflegebedürftigkeit nach Punkten ein. Eine solche Einstufung muss nicht dauerhaft sein. Das ist vor allem für Krebspatienten wichtig.

Beurteilungskriterien und Voraussetzungen

Für die Berechnung werden in allen Pflegegraden folgende Fähigkeiten begutachtet und bewertet:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Einstufung erfolgt in Form von Modulen. Je niedriger die Punktzahl, desto geringer ist die Selbstständigkeit. Die Prüfung ist umfangreich und bezieht viele Lebensbereiche ein.

Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
(12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
(27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
(47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
(70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
(90 bis 100 Punkte)

Zur Mobilität gehört, dass der Patient noch fähig ist, Treppen zu steigen. Beim Zurechtfinden im Alltag wird geprüft, ob die Person Entscheidungen selbst fällen kann, in der Lage ist, sich zu orientieren und Zeiten einzuschätzen. Bei der psychischen Verfassung ist zu klären, ob der Patient z.B. nachts zu Unruhe neigt oder andere Auffälligkeiten in seinem Verhalten zeigt.

Es ist aber auch festzustellen, ob die Person Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten braucht und ob sie in der Lage ist, sich selbst eine Mahlzeit und Getränke zuzubereiten. Weiterhin prüft der Gutachter, ob sich der Patient selbstständig an- und ausziehen kann und schließlich auch, ob er noch soziale Kontakte aus eigener Kraft pflegt. Selbst wenn einzelne Dinge noch gut bewältigt werden können, ist letztendlich die Gesamtpunktzahl entscheidend für die Einstufung.

Pflege von Krebserkrankten© Photographee.eu/ stock.adobe.com

Leistungen der 5 Pflegegrade

Pflegegrad 1

Unter Pflegegrad 1 werden Personen auf Antrag erfasst, die nur geringfügig hilfsbedürftig sind. Die Feststellung erfolgt über ein Gutachten. Der Experte muss zu dem Schluss kommen, dass die Person in der Selbstständigkeit geringfügig eingeschränkt ist. Pflegegrad 1 wurde vom früheren System nicht erfasst. Die Voraussetzung für die Einstufung ist, dass der Gutachter die Mindestzahl von 12,5 Punkten vergibt und damit die Pflegebedürftigkeit grundsätzlich feststellt. Aus diesem Grund hat der Gutachter eine Bandbreite zwischen 12,5 und 27 Punkten zur Verfügung.

Für Pflegegrad 1 ist keine Kurzzeitpflege vorgesehen. Das gilt erst ab Pflegestufe 2. Dennoch gibt es die Möglichkeit zur finanziellen Entlastung (§45b SGB XI). Für Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden und noch nicht in der Verfassung für eine Reha-Maßnahme sind, gibt es außerdem die Möglichkeit einer Überleitungspflege. Dabei handelt es sich um die Genehmigung einer erweiterten Haushaltshilfe. Hier gelten die Regelungen der Kurzzeitpflege analog.

Anhand des Pflegegrade-Rechners lässt sich leicht online überprüfen, mit welcher Einstufung Patienten rechnen können.

Pflegegrad 2

Ab Pflegegrad 2 sind auch Einstufungen für die Kurzzeitpflege möglich. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse über einen Zeitraum von höchstens 28 Tagen innerhalb eines Jahres eine Summe von 1612 Euro. Für die Einstufung in den Pflegegrad 2 muss der Patient bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 27 und <47,5 erreichen. Zu den Ansprüchen gehören ein monatliches Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Mit der Gewährung erhalten die Patienten auch eine Aufschlüsselung, aus der hervorgeht, für welchen Bereich welche Summen gezahlt werden. Darüber hinaus sind Einmalzahlungen nötig, z.B. für die Anpassung des Wohnraums. Dabei handelt es sich aber lediglich um Zuschüsse, z.B. um einen Treppenlift einzubauen oder auch barrierefreie Zugänge zu ermöglichen. Die Höhe des Zuschusses ist auf 4000 Euro begrenzt. Sollten mehrere Patienten sich für eine Wohngemeinschaft zusammenfinden, so sind auch dafür Zuschüsse möglich, wie ein grundsätzlicher Gründungszuschuss und ein Beitrag für eine Organisationskraft.


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Pflegegrad 3

Patienten mit Pflegegrad 3 gelten als schwer beeinträchtigt in der Selbstständigkeit. Erforderlich für diese Einstufung ist ein Wert von 47,5 bis 70 bei der Begutachtung. Zu den Leistungen gehören die häusliche Pflege, Pflegegeld für Angehörige oder andere private Helfer in Höhe von 545 Euro pro Monat. Pflegesachleistungen sind ebenfalls vorgesehen. Bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst, liegen die Zahlungen bei 1298 Euro im Monat.

Außerdem sind weitere Summen möglich, die für Einkaufshilfen, Gartenarbeit und Haushaltshilfen gezahlt werden. Die Höhe ist abhängig von der Notwendigkeit, beträgt aber höchstens 125 Euro im Monat. Auch die Kurzzeitpflege ist bei Pflegegrad 3 möglich. Sie wird dann in einem Pflegeheim durchgeführt und beträgt bei einer Höchstdauer von 28 Tagen höchstens 1612 Euro. Bei diesem Pflegegrad steigen auch die Ansprüche an medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Dazu gehören z. B.

  • Hausnotruf
  • Bettschutzeinlagen
  • Desinfektionsmittel
  • Weitere Pflegehilfsmittel

Die bezuschussbaren Hilfsmittel werden im Hilfsmittelverzeichnis und Hilfsmittelkatalog aufgelistet. Müssen Umbaumaßnahmen vorgenommen werden, können die Patienten einen Zuschuss in Höhe von 4000 Euro beantragen. Angehörige und ehrenamtliche Pfleger haben zudem Anspruch auf kostenlose Pflegekurse durch die Pflegekassen.

Pflegegrad 4

Patienten mit Pflegegrad 4 haben schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Einstufung nach Punkten erfolgt zwischen 70 und 90. Der Versicherte muss dazu einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse einreichen. Die gewährten Leistungen sind höher als bei den niedrigeren Pflegegraden. Außerdem wird dem Pflegepersonal deutlich mehr Zeit für die Versorgung zugestanden. Das gilt auch für die Häufigkeit der Anwendungen bzw. Zuwendungen.

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 wird Patienten zugesprochen, die rund um die Uhr Betreuung brauchen. Die Anforderungen an die pflegerischen Leistungen sind hier besonders hoch, da der Patient unter schwersten Beeinträchtigungen leidet. In der Bewertung muss der Patient daher zwischen 90 und 100 Punkten erlangen.

Titelbild: © Inside Creative House / istock.com

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