Gerichtskosten - Münzenstapel vor einem Richterhammer aufgebaut

Gerichtskosten – Wie sie entstehen und wer zahlen muss

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Zwischen 2012 und 2018 haben sich die durchschnittlichen Ausgaben für Anwälte und Gerichte um etwa 22 Prozent erhöht. Zu diesem Schluss kommt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Doch was steckt dahinter? Wie setzten sich Gerichtskosten zusammen und wer muss sie bezahlen? Welche Kosten trägt die Rechtsschutzversicherung? Wir haben einen genaueren Blick darauf geworfen.

Wann fallen Gerichtskosten an?

Für gewöhnlich fallen Gerichtskosten immer dann an, wenn die Klageschrift einen Prozess einleitet. Die Partei, die diese Klage erhebt, muss die Kosten auslegen. Sollte der Kläger verlieren, muss der Beklagte seinerseits nicht für die Gerichtsgebühren aufkommen. Bei Amtsgerichten ist das anders: Hier ist kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Es gilt stets zu beachten, dass ein Gerichtsverfahren auch das Risiko beinhaltet, nicht das Recht zugesprochen zu bekommen. Zudem können sich Verfahren über Jahre hinwegziehen – neben der finanziellen kommt also möglicherweise eine psychische Belastung hinzu.

Was für Kosten fallen an?

Welche Kosten bei einer Gerichtsverhandlung entstehen, hängt von ganz unterschiedlichen Faktoren ab. Braucht das Verfahren spezielle Sachverständige, damit ein bestimmter Streitpunkt geklärt werden kann? Sind Dolmetscher oder Übersetzer notwendig und wenn ja, wie viele? Wie teuer ist die Anreise der Experten? In welcher Höhe müssen Zeugen und ehrenamtliche Richter entschädigt werden? Auch das Versenden von Akten oder Abschriften verursacht zusätzliche Kosten. Für das Verfahren sowie für einzelne Verfahrensteile werden darum Gebühren erhoben. Vor allem die Kosten der Sachverständigen sind bedeutsam. Diese richten sich nach einem festgelegten Stundensatz und können bei kleineren Streitwerten oft die Gerichtsgebühren übersteigen.


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Wie berechnen sich Anwalts- und Gerichtskosten?

Bei Zivilprozessen fußt die Berechnung der Gerichtskosten auf dem Streitwert, auch Gegenstandswert genannt. Dieser entspricht häufig der Sache, um die gestritten wird. Ein Beispiel: Geht es im Verfahren um den Kauf eines Autos über 5.000 Euro, so würde der Gegenstandswert ebenfalls 5.000 Euro betragen. Die genauen Gerichtskosten werden stets auf Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sowie einiger Nebengesetze erhoben. Das GKG legt auch fest, für welche Arten von Verfahren Kosten anfallen. Ähnlich ist das bei den Anwaltskosten. Diese richten sich bei der Standardabrechnung über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach dem Streitwert.

Wer trägt die Kosten?

Solange es sich um einen Zivilverfahren handelt, zum Beispiel um eine Kaufsache, so zahlt für gewöhnlich der Verlierer des Prozesses die Gerichtskosten. Sollten sich beide Parteien dagegen auf einen Vergleich einigen, so trägt jede der Parteien einen Anteil der Kosten. Diese sind insgesamt oftmals geringer als wenn das Gericht ein Urteil verfassen muss. Sollte das Verfahren vor einem Familiengericht entschieden werden, so teilen sich die Parteien auch hier die Kosten – zumeist jede zu fünfzig Prozent. Anders ist das bei Unterhaltsklagen, hier zahlt der Unterliegende den vollen Beitrag. Wer in welcher Höhe für die Prozesskosten aufkommen muss, ist in deutschen Gerichten stets im Urteilsspruch aufgeführt.

Was ist das Beratungshilfegesetz?

Ein Problem für Bürger: Ein laufendes Verfahren belastet Geldbeutel und Nerven. Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zufolge sind Anwaltshonorare und Gerichtskosten innerhalb der letzten Jahre teils deutlich angestiegen. Um dennoch zu gewährleisten, dass jeder deutsche Bürger unabhängig von seinen finanziellen Mitteln rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen kann, gilt das Beratungshilfegesetz (BerHG). Dieses sorgt für eine staatliche Sozialleistung, die dann greift, wenn ein Bürger für anwaltliche Vertretung oder Beratung nicht aufkommen kann. Die Beratungshilfe deckt die gesamte außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ab.

Bedingungen für Beratungshilfe

Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe  ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Es muss feststehen, dass „der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann“. Außerdem dürfen ihm keine anderen Möglichkeiten für eine derartige Hilfe zur Verfügung stehen. Darunter fallen zum Beispiel Schuldnerberatungsstellen, Beratungen durch Verbraucherzentralen oder Beratung durch das Jugendamt (im Falle eines Verfahrens zum Kindesunterhalt). Und zuletzt darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheinen.

Jeder, der Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchte, muss sich dafür an das jeweils zuständige Amtsgericht wenden. Dabei muss er sowohl die Unterlagen, die das konkrete Rechtsproblem belegen, als auch Auskunft über sein laufendes Einkommen vorweisen können.

Prozesskostenhilfe

Sollte ein Fall nicht außergerichtlich beigelegt werden und es kommt zum Verfahren, so gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Diese funktioniert ganz ähnlich wie die Beratungshilfe, nur werden hier nicht die Beratungskosten bewilligt, sondern die Prozesskosten. Die Prozesskostenhilfe umfasst zum Beispiel Gerichts- und Sachverständigenkosten sowie die eigenen Anwaltskosten. Die Kosten des gegnerischen Anwalts dagegen werden nicht übernommen, sollte das Urteil dies vom gerichtlich Unterlegenen verlangen. In Verfahren vor Familiengerichten, zum Beispiel im Falle einer Scheidung, eines Unterhaltsstreits oder Sorgerecht, heißt die Prozesskostenhilfe „Verfahrenskostenhilfe“. Die Voraussetzungen bleiben jedoch gleich. Prozesskostenhilfe gibt es mit oder ohne Ratenzahlung. Im Falle der Ratenzahlung müssen Sie die Prozesskosten tragen, können diese aber in angemessenen Raten an die Justizkasse zahlen.

Aufgepasst: Sowohl die Beratungshilfe als auch die Prozess- oder die Verfahrenskostenhilfe bedeuten unter Umständen keine komplette Befreiung von den anfallenden Gebühren. Denn die Gerichte dürfen bis zu 48 Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens die finanzielle Situation der Bürger überprüfen. Sollte diese sich gebessert haben, kann es sein, dass eine Person nachträglich entweder die ganzen oder einen Teil der Verfahrenskosten selbst tragen muss.

Die Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung sorgt schon von vornherein für den notwendigen Schutz. Denn auch ein vermeintlich kleiner Streit kann schnell ins Geld gehen, sollte es zur Klage kommen. Sie zahlt im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe im Falle des Falles auch die Gebühren des gegnerischen Anwalts. Dasselbe gilt für Gutachterauslagen. Allerdings gilt es hier abzuschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden.

Titelbild: © AndreyPopov / iStock.com

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