Gelbe Musiknoten auf dunklem Grund Musikdownloads

YouTube-Videos, E-Books, Bilder – Ist ein Download legal?

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April 2019: Das Internet ist gestorben. Zumindest war das die Sorge Hunderttausender Demonstrierender, die die Reform des Urheberrechts auf EU-Ebene abwenden wollten. Bislang ist jedoch nicht viel passiert. Memes und Videos kursieren nach wie vor im World Wide Web. Bis Juni 2021 haben die EU-Länder noch Zeit, um die neuen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.

Doch was ist das Urheberrecht eigentlich? Was ist erlaubt, was nicht und welche Strafen können auf Nutzer zukommen, die es brechen?

Das Urheberrecht

Im Grunde ist das Urheberrecht eine Belohnung für den Urheber, der seine Kultur und Gesellschaft mit seinen Schöpfungen bereichert. Es schützt sämtliche geistigen Schöpfungen von Urhebern im literarischen und künstlerischen Bereich. Ein Urheber kann dabei nur eine natürliche Person sein, also ein Mensch mit Intellekt – Unternehmen sind davon ausgeschlossen. Der Urheberrechtsschutz soll dabei helfen, dass der Erschaffer eines Werks durch die Verwertung seines Schaffens Einkommen erzielen kann. Weiterhin haben die Erschaffer das Recht, stets namentlich als Urheber ihrer Werke genannt zu werden und die Nutzung des Werks durch andere zu verbieten.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zufolge fallen vor allem Werke in Literatur, Wissenschaft und Kunst unter den Schutz des Urheberrechts. Dazu gehören:

  • Sprachwerke: Schriftwerke, Reden oder Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke, dazu gehören auch Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich Baukunst und die angewandte Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich Werken, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen sind
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, darunter Zeichnungen, Pläne, Karten oder Skizzen

Die von diesem Gesetz abgedeckten Werke sind ausschließlich „persönliche geistige Schöpfungen“.

Wann verletze ich das Urheberrecht?

Im Internet findet eine Urheberrechtsverletzung zum Beispiel dann statt, wenn ein User das Werk eines Urhebers ohne dessen Erlaubnis auf einer Plattform wie YouTube oder Instagram hochlädt. Dasselbe gilt für alle anderen Handlungen, die er vornimmt und die vom Urheberrecht erfasst werden. Eine Nutzung des Werks ist dagegen möglich, sofern der Nutzer die Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers eingeholt hat. Das muss nicht zwangsläufig per Vertrag oder schriftlich geschehen, denn im Internet gibt es auch viele Werke, die eine Creative Commons oder andere „Open Content“-Lizenzen haben. Das bedeutet, sie stehen für die freie Verwendung offen. Meistens gibt es hier jedoch die Bedingung, dass der Urheber namentlich genannt wird, wo auch immer sein Werk auftaucht.

Weiterhin kann es vorkommen, dass das Gesetz Schranken im Recht des Urhebers oder Rechteinhabers vorsieht. Das kann der Fall sein, wenn ein User Kopien für den privaten Zweck macht oder wenn er das Werk in seinem eigenen, unabhängigen Werk zitiert. Jedoch gibt es auch hier Einschränkungen: Ein Zitat ist zum Beispiel nur dann erlaubt, wenn das zu zitierende Werk bereits öffentlich ist.

Hier gilt es auf den Einzelfall zu achten und den Fall individuell zu prüfen. Ein Beispiel: Ein User versucht, einen Film von einer DVD auf seinen Computer zu kopieren. Dabei stoppen ihn jedoch „technische Schutzmaßnahmen“, der Kopiervorgang ist technisch nicht möglich. Ohne solche technischen Maßnahmen ist der Schutz von Werken schwieriger, erst recht, wenn sie frei zugänglich im Internet stehen. Wo es keine technische Barriere gibt, wird die Unterscheidung schwieriger.

Das deutsche Recht gibt dem Verbraucher hier eine Hilfestellung: Die Vorlage des Werkes darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Film online angeboten wird, der noch gar nicht in den Kinos angelaufen ist. Ein Anzeichen von Rechtswidrigkeit kann auch das kostenlose Anbieten oder die Art der auf der Seite gespielten Werbung sein. Darüber hinaus gibt es Websites, die allgemein dafür bekannt sind, illegal Werke zugänglich zu machen. Solche Seiten sollten generell nicht besucht werden und ein Download keinesfalls durchgeführt werden. Problematisch ist, dass auch in den Fällen, in denen die begehrten Werke nicht als offensichtlich rechtswidrig zu erkennen waren, eine teure Abmahnung die Folge eines Downloads oder sonstiger Nutzung des Werkes sein kann.


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Beispiele für legale Downloads

Im Internet gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten von Downloads. Allerdings gilt das World Wide Web seit Jahrzehnten als eine Art rechtlicher „Wilder Westen“, weswegen eine genaue Unterscheidung häufig nicht leicht ist. Daher sollten im eigenen Interesse nur seriöse Anbieter genutzt werden.

Netflix und Co.

Im Zuge der Digitalisierung haben sich einige Streamingseiten entwickelt, die dem User für einen monatlichen Preis Content zum Ansehen oder Download zur Verfügung stellen. Beispiele hierfür sind Netflix, ein Streaming-Dienst für Filme und Serien, sowie Spotify, das Musik bereitstellt. Diese haben jeweils eine „Download“-Funktion bereitgestellt, mit der Nutzer Werke ansehen oder anhören können bzw. zunächst herunterladen und auch dann anschauen oder hören können, wenn sie nicht über das Internet mit der Seite verbunden sind.

Stock-Fotos

Das Prinzip ist im Grunde das gleiche wie bei Netflix: Der Nutzer zahlt einen Pauschalbetrag für einen Account auf einer Stockfoto-Seite und kann dort Bilder, Videos und Grafiken herunterladen. Diese müssen jedoch, sofern sie auf Blogs oder Websites verwendet werden, mit dem Urheber gekennzeichnet sein.

Open Content

Werke, die unter einer Creative Commons- oder Open Content-Lizenz stehen, dürfen Sie ebenfalls herunterladen und frei verwenden. Hier gilt es jedoch auf das Kleingedruckte zu achten: Viele Urheber, die solchen Content im Internet zur Verfügung stellen, knüpfen an die Nutzung des betroffenen Werks die Bedingung, selbst als Urheber genannt zu werden. Weiterhin sind Downloads immer zulässig, sofern der Urheber dem User sein Einverständnis gegeben hat.

Im Familienkreis

Lizensierte Nutzer dürfen ein urheberrechtlich geschütztes Werk als „private Kopie“ vervielfältigen. Man darf also eine „Sicherungskopie“ erstellen, um das erworbene Werk abzusichern. Diese darf auch an ein Familienmitglied oder Verwandte bzw. gute Freunde weitergegeben werden, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat. Es darf jedoch auf keinen Fall eine Verbreitung oder Veröffentlichung erfolgen. Dies ist nach der Rechtsprechung bereits dann der Fall, wenn solche Kopien unter Mitschülern getauscht werden, die sich nicht gut kennen oder die Kopien sogar verkauft werden sollen. Auch ein „Freundschaft“-Status in sozialen Netzwerken wie Facebook reicht dafür nicht aus. Die Einschätzung, was erlaubt ist, ist demzufolge im Einzelfall gar nicht so leicht.

Wissenschaftlicher Gebrauch

Das Herunterladen von Werken aus dem Internet ist auch in einem gewissen Rahmen erlaubt, wenn es wissenschaftlichen, nicht-kommerziellen Zwecken dient. So dürfen User das Werk innerhalb eines eigenen Werkes zitieren.

Schadenersatz und Strafen für illegale Downloads

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung können auf den User Abmahnungen und Schadenersatzforderungen in empfindlicher Höhe zukommen. Er kann auch gerichtlich in Anspruch genommen werden und zur Unterlassung des Downloads sowie zu Schadenersatz verurteilt werden.

Des Weiteren drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen, wie Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren für illegale Downloader. 

Titelbild: © noLimit46 / iStock.com

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