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Ist die Unfallversicherung steuerlich absetzbar?

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Unnötig gezahlte Steuern sind ärgerlich. Schließlich gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Dazu gehören viele Versicherungen, zu denen auch die Unfallversicherung zählt. Allerdings müssen die Steuerpflichtigen einiges beachten, damit die Beiträge beim Finanzamt als abzugsfähig geltend machen können.

Was Steuerpflichtige über die Unfallversicherung wissen sollten

Wer einen Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg erleidet oder an einer anerkannten Berufskrankheit erkrankt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gilt aber nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für weitere Personengruppen. Welche darunter fallen, ist in den §§ 2,3 und 6 Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Die daraus resultierenden Leistungen formuliert die Berufsgenossenschaft.

Der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist unabhängig vom Einkommen. Sie gilt auch für Schüler, Studierende oder Teilnehmer von beruflichen Fortbildungen und weiteren Maßnahmen. Die private Unfallversicherung hingegen deckt zusätzlich die Folgen von Unfällen ab, die sich in der privaten Freizeitgestaltung ereignen. Sie ist außerdem in vielen Fällen erweiterbar und deckt damit auch Risiken im Beruf ab.

Private und gesetzliche Unfallversicherung

Eine Doppelversicherung im versicherungsrechtlichen Sinne entsteht nicht, wenn Mitglieder der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzlich eine private Unfallversicherung abschließen. Tatsächlich erhält der Versicherte im anerkannten Schadensfall Leistungen aus beiden Versicherungen. Der Abschluss beider Versicherungen kann sich aus verschiedenen Gründen selbst bei Überschneidungen empfehlen.

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt erst ab 20 % gesundheitlicher Einschränkung (Invalidität) für die Folgen auf, die private Unfallversicherung hingegen bereits ab 1 %. Diese Vorsorgeleistung ist es, die der Gesetzgeber honoriert, indem er dem Versicherten die Möglichkeit einräumt, die Beiträge steuerlich geltend zu machen. Die gesetzliche Unfallversicherung gehört zu den wenigen Sozialleistungen, die der Arbeitgeber vollständig zahlt. Wer nur gesetzlich unfallversichert ist, hat folglich keine Beiträge zu leisten und kann diese Versicherung auch nicht steuerlich geltend machen.

Wer braucht eine private Unfallversicherung?

Unfallversicherungen sind umfangreich und decken auch weitreichende Folgen ab, die für den gesunden Versicherten nicht unbedingt absehbar sind. Dazu gehört zum Beispiel der behindertengerechte Umbau des Hauses. Private Unfallversicherungen empfehlen sich vor allem bei erhöhten Risiken wie sogenannten gefährlichen Sportarten und erst recht bei Extremsportarten.

In solchen Fällen empfiehlt sich zudem die Mitgliedschaft in einem Sportverein, der dem Landessportbund angeschlossen ist, denn damit ist der Sportler beim Vereinstraining und bei Wettkämpfen unfallversichert. Alleiniges Trainieren kann nur durch eine private Unfallversicherung abgedeckt werden. Für Risiko- und Extremsportler sind unter den unten genannten Bedingungen auch private Unfallversicherungen steuerlich absetzbar.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit einer Unfallversicherung

Viele Versicherungen sind steuerlich absetzbar. So auch die private Unfallversicherung. Sie können die Beiträge, die Sie leisten, als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ auflisten und so von der Einkommenssteuer absetzen.

Vorsorgeaufwendungen können Sie in „Werbungskosten“ und „Sonderausgaben“ aufteilen. Werbungskosten bezeichnen die Ganzheit von Kosten, die Sie dafür aufwenden, um Ihre Einnahmen zu sichern. Beispielsweise Bahntickets für den Weg zur Arbeit.

Geregelt ist das im Einkommenssteuergesetz § 9 Abs. 1, Satz 1. Damit sind Werbungskosten Aufwendungen für z. B.:

  • Fahrten zur Arbeit
  • berufsrelevante Fachliteratur
  • Büromaterial
  • Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände

Sonderausgaben wiederum sind normalerweise nur für Aufwendungen gedacht, die privat veranlasst sind, also nichts mit dem Beruf zu tun haben. Da jedoch private Unfallversicherungen sowohl Berufs- als auch Freizeitunfälle versichern, können Sie beide Sparten nutzen, um Ihre Versicherungsbeiträge von der Steuer abzusetzen.

Wichtig hierbei: Das Finanzamt zieht pauschal 1.000 Euro von Ihrem zu versteuernden Erwerb ab. Sie können erst dann zusätzliche Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn Ihre Werbekosten diese 1.000 Euro übersteigen.


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Während die steuerlich relevante Summe mehr als 1.000 Euro betragen muss, liegt die Höchstgrenze deutlich darüber. Laut Einkommenssteuergesetz (§ 10, Abs. 4 Satz 2) können Angestellte und Beamte maximal 1.900 Euro pro Jahr als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ absetzen. Dies gilt ebenso für Rentner und Pensionäre. Bei Selbstständigen wiederum liegt der Höchstbetrag bei 2.800 Euro jährlich. Denn sie erhalten keine Unterstützung durch einen Arbeitgeber und müssen derartige Vorsorgeabsicherungen vollständig selbst tragen. Diese Summe kann bereits durch die Krankenversicherung erreicht sein.

Wo trage ich die Unfallversicherung in die Steuererklärung ein?

Beamte und Angestellte setzen die private Unfallversicherung als Werbekosten von der Steuer ab. Werbungskosten finden sich in der Anlage Vorsorgeaufwand, und zwar in den Zeilen 46 bis 50. Allerdings ist hier zu unterscheiden, welchen Umfang die Versicherung hat. Versicherungen, die ausschließlich Freizeitunfälle abdecken, gehören vollständig in den Bereich der Vorsorgeaufwendung. Handelt es sich aber um eine Versicherung, die auch Arbeitsunfälle inklusive der Wege zur und von der Arbeit abdeckt, kann diese auch unter Werbekosten eingesetzt werden.

Welche Belege brauche ich, um eine Unfallversicherung steuerlich abzusetzen?

Als Nachweis dient die Kopie des Versicherungsscheins. Das Finanzamt kann die Vorlage im Original verlangen, die sich Versicherte vorab für die eigenen Unterlagen kopieren sollten. Wer seine Unterlagen nicht vollständig vorliegen hat, kann den Versicherer um die Zusendung von Bestätigungen bitten. Die Summe selbst wird in die Steuererklärung online eingetragen. Das Versenden der ausgedruckten und ausgefüllten Steuerunterlagen ist nicht mehr möglich.

Einkommenssteuererklärung sorgfältig prüfen

Ob Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst ausfüllen oder der Steuerberater diese Aufgabe kostenpflichtig übernimmt, es empfiehlt sich in jedem Fall, die Rückmeldung des Finanzamtes sorgfältig zu prüfen, ganz besonders dann, wenn die eigene Vorkalkulation nicht mit dem Ergebnis übereinstimmt. Ergeben sich Unklarheiten, muss der Steuerpflichtige fristgerecht widersprechen.

Titelbild: © simoneminth/stock.adobe.com

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