Arbeitsvertrag mit Regelungen im Krankheitsfall

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Was ist zu beachten?

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Im Schnitt sind deutsche Arbeitnehmer 10,6 Tage im Jahr krankgemeldet. Zu diesem Schluss kam das Statistische Bundesamt. Sobald ein Krankheitsfall eintritt, müssen Sie nicht nur wieder gesund werden, sondern sich auch darum kümmern, dass der Arbeitgeber Bescheid weiß. Das funktioniert mittels einer Krankschreibung. Doch was, wenn die Krankheit länger dauert? Wie reicht man eine korrekte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein und was ist während der Dauer einer Krankmeldung alles erlaubt? Die Antworten erfahren Sie in unserem Artikel.

Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Ein Arbeitnehmer ist durch seinen Arbeitsvertrag grundsätzlich dazu verpflichtet, seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Sollte es krankheitsbedingt nicht möglich sein das Büro aufzusuchen oder der Arbeitspflicht nachzukommen, ist es notwendig, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Die eigene Aussage reicht hierfür jedoch nicht aus. Es ist eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) notwendig. Dabei handelt es sich um den berühmten „gelben Schein“, auch Krankschreibung genannt, den ein Hausarzt, Facharzt oder Zahnarzt ausstellen muss. Der gelbe Schein stellt einen gültigen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit dar. Er ist nicht nur essenziell, um weiterhin Lohn zu erhalten, sondern auch, um eine Kündigung zu vermeiden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht aus vier Teilen. Eine ist für die Krankenkasse gedacht und enthält die Diagnosen in verschlüsselter Form. Die Ausführung für den Arbeitgeber enthält keine Diagnose. Das soll dem Schutz des Betroffenen dienen. Ein Exemplar behält der Arzt und das letzte ist für den Patienten selbst bestimmt. Für gewöhnlich muss ein Arbeitnehmer, sollte er länger als drei Tage erkranken, spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, manche Unternehmen haben hier jedoch individuelle Regelungen. 

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht nur für den Arbeitgeber sehr wichtig, um eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung des Mitarbeiters zu haben, sondern ist auch für den Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Während der Erkrankung wird dieser nämlich weiterhin Lohn erhalten. Die Entgeltfortzahlung erfolgt in den ersten sechs Wochen durch das Unternehmen des Angestellten und wird ohne Abzüge ausgezahlt. Das Datum der Krankschreibung bestimmt den Beginn und das Ende dieses Zeitraums.

Nach Ablauf des 42. Tages wird die Zahlung des Gehalts für weitere sechs Monate von der Krankenkasse übernommen ­– jedoch nur maximal 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Allerdings kann es je nach Tarifvertrag und Betriebszugehörigkeit auch sein, dass Arbeitnehmer länger Lohnfortzahlungen vom Arbeitgeber erhalten. Um Umsatzausfälle auszugleichen, können eine private Krankenversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung helfen. 


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Verhalten im Krankheitsfall

Wer krank wird und sich unfähig fühlt zu arbeiten, sollte sich selbst und anderen zuliebe nicht zur Arbeit gehen. Jedoch ist es wichtig, die strengen Regelungen bei der Krankmeldung korrekt einzuhalten, um dem Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund zu liefern:

  • Der Arbeitgeber muss unverzüglich und auf schnellstem Wege über die Krankheit und falls möglich auch die voraussichtliche Dauer informiert werden.
  • Der Arbeitnehmer sollte in seinem Arbeitsvertrag nachlesen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fällig wird. Üblicherweise wird sie notwendig, wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert. Je nach Vertrag kann sie aber auch schon ab dem ersten Tag verlangt werden.
  • Spätestens am vierten Tag muss der Erkrankte einen Arzt aufsuchen, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten.
  • Der Patient sollte die Bescheinigungen dann schnellstmöglich an den Arbeitgeber und die Krankenkasse weiterleiten.
  • Falls die Krankmeldung ausläuft, der Arbeitnehmer aber noch nicht gesund genug ist, um seine Arbeit anzutreten, muss nahtlos eine Folgebescheinigung beantragt werden. Es darf keinen Tag ohne offizielle Krankschreibung geben.

Arbeitsunfähigkeit im Urlaub

Im Urlaub zu erkranken ist keine schöne Erfahrung, jedoch ist nicht gleich alles verloren: Krankheitstage werden gemäß dem Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die verlorene Zeit kann also wann anders nachgeholt werden. Voraussetzung um die Urlaubstage zu retten ist jedoch, dass der Arbeitnehmer dem Vorgesetzten unverzüglich ­– bereits am ersten Tag der Erkrankung – eine Krankschreibung zukommen lässt. Wer drei Tage mit dem Arztbesuch wartet, lässt drei Urlaubstage verstreichen. Erfolgt eine Genesung noch während der freigestellten Zeit, dürfen die verstrichenen Tage nicht einfach drangehängt werden, denn dies wäre eine Selbstbeurlaubung und somit ein Kündigungsgrund. Hier ist eine weitere Absprache mit dem Chef notwendig.

Anders als beim Urlaub verhält es sich beim sogenannten Freizeitausgleich. Wer während eines Überstundenausgleichs krank wird, kann trotz Arztbesuch die verlorene Zeit nicht nachfordern.

Arbeiten trotz Krankschreibung?

Die ärztliche Prognose zur Dauer der Krankheit kann nicht immer zu 100 Prozent akkurat sein und so kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer sich bereits wieder gesund fühlt und fähig wäre zu arbeiten, jedoch noch krankgeschrieben ist. Häufig kommt daher die Frage auf, ob es bereits vor Ablauf der Krankmeldung möglich ist die Tätigkeit fortzusetzen. Grundsätzlich stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot dar. Sollte der Arbeitswillige sich also frühzeitig wieder im Stande sehen seiner Tätigkeit nachzugehen, ist das nach Absprache mit dem Chef wieder möglich. Dieser trägt allerdings gegenüber allen Angestellten eine Fürsorgepflicht und muss sich daher versichern, dass der Mitarbeiter keine Gefahr für sich oder andere darstellt. Hierfür kann ein Betriebsarzt eingeschaltet werden, um zu prüfen, ob der Angestellte auch wirklich wieder arbeitsfähig ist. Falls es der Beruf ermöglicht, bietet sich hier auch die Arbeit von Zuhause an, da hierbei definitiv kein Ansteckungsrisiko besteht.

Was ist während der Krankschreibung erlaubt?

Wer krankgeschrieben ist und dennoch das Haus verlässt, befürchtet eventuell auf den Chef zu treffen und eine Abmahnung zu erhalten. Jedoch ist diese Furcht oft unbegründet, denn trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind einige Dinge erlaubt. In jedem Fall gestattet sind sogenannte Versorgungsgänge. Darunter fallen unter anderem:

  • Artzbesuche
  • Einkaufen im Supermarkt
  • Gang zur Post
  • Besorgungen in der Apotheke

Was ansonsten gestattet ist und was nicht, lässt sich pauschal nicht sagen, denn grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht den Heilungsprozess behindert. Nicht jede Krankheit erfordert Bettruhe. Besonders bei psychischen Erkrankungen wie Burnout oder Depressionen können Spaziergänge an der frischen Luft oder sportliche Aktivitäten gesundheitsfördernd wirken. Wer wegen eines gebrochenen Arms arbeitsunfähig ist, kann natürlich trotzdem ins Kino gehen. Sollte man die Grippe haben, ist ein Skiurlaub eher unratsam. In den Urlaub zu fahren ist jedoch nicht gänzlich verboten, schließlich kann der Aufenthalt in einem Wellness-Hotel auch zur Genesung beitragen. Auch die Reise zu Verwandten oder einem Partner kann nicht verboten werden. Sollte der Arbeitgeber feststellen, dass ein Arbeitnehmer seine Krankheit vortäuscht, so kann er eine Kündigung aussprechen. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch, erst recht, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Es liegt dann am Arbeitnehmer, entkräftende Umstände vorzulegen. Das kann zum Beispiel mit der Beauftragung eines Detektivs passieren oder wenn der Arbeitnehmer ihr Blaumachen im Voraus ankündigen.

Titelbild: © Ralf Geithe / iStock.com

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