ausgeglichene Wippe zwischen Angehörigen und Pflegegeld

Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes – wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

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Bei über drei Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland und einer immer größer werdenden Pflegelücke, stellt sich folgende Frage: Wer trägt eigentlich die Kosten für die stationäre Behandlung in einem Pflegeheim? Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen gewissen Anteil der Gebühren. Oftmals müssen die Kinder der Patienten einen großen Teil der Behandlung aus der eigenen Tasche bezahlen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz soll in diesem Fall nun eine Lösung darstellen, um den Nachwuchs der Pflegebedürftigen nicht in den finanziellen Notstand zu treiben. Ab Januar 2020 tritt das Gesetz in Kraft. Alles rund um das Thema Elternunterhalt und wer unterhaltspflichtig ist, erfahren Sie in unserem Artikel.

Was beinhaltet das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz?

Der Eigenanteil bei einer stationären Pflege liegt bundesweit im Durchschnitt bei mehr als 2.000 Euro pro Monat. Viele Pflegebedürftige verfügen aber nicht über so viel Geld, weil sie beispielsweise eine kleine Rente beziehen und keine Vermögenswerte besitzen. In diesen Fällen können die Kinder oder weitere Angehörige der Patienten in die Pflicht genommen werden. Denn sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Elternunterhalt zu sichern. Ab Januar 2020 soll sich dies durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ändern.

Denn unterhaltspflichtige Angehörige nach SGB XII von Pflegebedürftigen sollen nur noch ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro zu Zahlungen verpflichtet werden. Dies wurde im August 2019 beschlossen. Wenn Sie beispielsweise als Alleinstehender mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von 65.000 Euro derzeit für die Pflegekosten Ihrer Mutter aufkommen, sind Sie ab Januar 2020 von Ihren Unterhaltszahlungen befreit. Für weitere Beispiele bei der Änderung der Unterhaltsheranziehung nach SGB XII bei Pflegebedürftigkeit stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Übersicht zur Verfügung.

Meine Eltern sind auf Hilfe im Alltag angewiesen – wer zahlt?

Wenn Pflegebedürftige stationär behandelt werden belaufen sich die Kosten für ein Pflegeheim im Schnitt auf über 3.000 Euro pro Monat. Abhängig vom Pflegegrad des Patienten übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung einen Anteil der Pflegekosten. Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit beläuft sich der Anteil auf 125 Euro bei Vorliegen des Pflegegrads 1 bis hin zu 2.005 Euro bei einem Pflegegrad 5.

Den durchschnittlichen Eigenanteil von rund 1.800 übernehmen die Patienten selbst, insofern Rente und Vermögenswerte ausreichen. Sollte eine private Pflegeversicherung wie die IDEAL PflegeRente abgeschlossen worden sein, übernimmt diese die verbleibenden Kosten bis maximal zur abgeschlossenen versicherten Rente. Falls keine Pflegezusatzversicherung vorliegt und keine Vermögenswerte herangezogen werden können, übernimmt zunächst der Staat. Denn der Betroffene hat einen Anspruch auf Sozialhilfe vom Amt. Erst dann wird der Begriff Elternunterhalt ins Spiel gebracht. Denn das Sozialamt holt sich die Kosten – wenn möglich – zurück und prüft, ob die Kinder oder direkten Angehörigen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Grundsätzlich sind nur Eltern und Ehepartner untereinander unterhaltspflichtig sowie volljährige Kinder für ihre Eltern. Nicht unterhaltspflichtig sind wiederum Geschwister sowie Enkel für ihre Großeltern.


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Ab 01.01.2020 werden eine Vielzahl der derzeit unterhaltspflichtigen Kinder durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz aus der Verantwortung genommen. Denn erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro können sie zur finanziellen Unterstützung herangezogen werden.

Wie hoch ist das Schonvermögen?

Der oder die Pflegebedürftige sowie dessen Ehepartner stehen ein Schonvermögen von jeweils 5.000 Euro zu, welche sie nicht für die Finanzierung der Pflege verwenden müssen. Besitzt ein pflege- oder unterhaltsbedürftiger Elternteil eine eigene Immobilie gilt Folgendes: Wenn der Pflegebedürftige sowie der Ehepartner darin wohnen, zählt die Immobilie zum Schonvermögen. Ist der Betroffene jedoch in ein Pflegeheim umgezogen, ist eine Haushaltsauflösung möglich, um die Pflegekosten mithilfe von Mieteinnahmen oder des Verkaufserlöses der Immobilie zu finanzieren. Für diesen Fall muss jedoch auch der Ehepartner aus der Immobilie ausgezogen sein.

Wie wird der Unterhalt für die Eltern berechnet?

Bei der Festlegung des Elternunterhalts bildet das bereinigte Einkommen die Ausgangsposition. Vom Einkommen werden in der Regel die folgenden Verbindlichkeiten abgezogen:

  • Tilgungsraten für das Eigenheim
  • Die eigene Alters- sowie Krankvorsorge
  • Berufliche Aufwendungen sowie Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils
  • Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern

Von dem bereinigten Nettoeinkommen wird anhand der Düsseldorfer Tabelle der Selbstbehalt abgezogen. Dieser beläuft sich derzeit für Alleinstehende auf monatlich 1.800 Euro. Bei verheirateten Kindern steht dem Ehepartner ein Selbstbehalt von 1.440 Euro zu. Eine Familie hat somit einen Anspruch auf 3.240 Euro Unterhalt pro Monat. Von dem verbleibenden Betrag kann außerdem ein Haushaltsersparnis von rund zehn Prozent abgezogen werden. Die verbleibende Geldsumme wird daraufhin halbiert und kann vom Sozialamt als Elternunterhalt verlangt werden. Auch wenn eine 100.000 Euro-Grenze sehr hoch erscheint und sehr viele Angehörigen dadurch vom Elternunterhalt befreit werden, ist eine private Pflegeversicherung dennoch sinnvoll. Denn der Zugriff auf das Vermögen sowie die Rente des Pflegebedürftigen erfolgt nach wie vor. Vor allem im Hinblick auf ein mögliches Erbe ist die private Pflegeversicherung wie die IDEAL PflegeRente sehr sinnvoll.

Titelbild: © Ideal-Versicherung

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